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die zu leisten sich erstreckt, und die Unterthanen hierinn zu gehorsamen schuldig sind, denen auch die bestimmte Maß derselbigen Hülff zu förderst eigentlich und ausdrücklich kundbar und namhafft gemacht weren soll; daß auch der Kayserliche Fiscal gegen den Ungehorsamen vor dem Kayserl. Cammer-Gericht, wie gewöhnlich und sich gebührt, procediren und die zu Bezahlung anhalten soll.

§ 83. Damit auch ferrer in einem jeden Creyß des Reichs Anschläge, wie die in der Matricul befunden, desto völliger geschickt, und diese angestellte, bestimmte, zur Erhaltung gemeines Friedens hoch nothwendige Hülff so viel desto stattlicher, ansehnlicher und fürträglicher ins Werck gebracht werden möge, so sollen die Stände, so durch adbere ausgezogen und nicht in possessione vel quasi libertatis sind, ein jeder neben andern Ständen seine gebührende Anlag vermög des Reichs Anschläge in diesen Hülffen selbst entrichten, oder aber die ausziehende Stände, für sie unabbrüchig zu bezahlen schuldig seyn, doch den Eximenten oder ausziehenden Ständen in andern Fällen an ihren Gerechtigkeiten nichts benommen.

§ 84. Und damit obgedingter Frieds-Stand, der aufgerichte Land-Fried, und was hievor in dieser Ordnung statuiert und gesetzt, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit desto beständiger und gantz unverhinderlicher, auch unmangelhafftiger gehandhabt und in dem allen stattliche Vollenziehung beschehe, so soll auch ein jeder Creyß in gemein aus nothwenbige und tügliche Befelchs-Leut in Kriegs-Sachen und Hanblungen neben seinen Obersten und Zugeordneten bedacht und derselbigen, im Fall der Nothdurfft sie zu gebrauchen, vergewisset und hebig seyn, indem ein jeder Creyß nach seiner Gelegenheit über das, so einem jeden Creyß-Stand seinen Anschlägen nach insonderheit obliegt, gebührliche und nothwendige Fürsehung thun soll.

§ 85. Derowegen dann Wir auch ein gemeine Reichs-Bestallung und Articuls-Brieff auf gemeine des Reichs Bräuch, wie und worauf Reuter und Knecht im Fall der Noth anzunehmen und zu unterhalten, mit Rath und Zuthun der StänDen und Bottschafften stellen und begreiffen lassen; und sollen die Reuter und Knecht, wann sie von einem jeden Creyß auf den Obersten desselbigen Creyß beschieden sind, auch demselbigen von wegen des Creyß und gemeiner Ständen des Reichs geloben und schwören.

§ 86. Als dann zu Verrichtung alles, was obgesetzt, eines jeden Stands und Creyß insonderheit und dann auch aller Creyß sammtlich in der gemein Außgaben und Darlegen vonnöthen, so sollen die Stände eines jeden Creyß dasjenig, so auf die Befelchs-Leut zu bestellen und dann zu Versammlung der Obersten und Zugeordneten zu Verrichtung jederzeit ihnen fürfallenden Creyß-Sachen und sonst anderer Nothwendigkeiten anzuwenden und ausgehen wird, in ihrem Creyß für sich selbst tragen und abrichten, darauf sie, die Stände eines jeden Creyß, nach ihrer Gelegenheit, weß sie anfänglich und fürter jederzeit aus erheischender Nothdurfft zu solchen Ausgaben auf die Anschläge eines jeden Stands zu erlegen, sich selber unter ihnen zu vergleichen und zu entschliessen haben.

§ 87. Nachdem aber ein jeder Churfürst, Fürst und Stand sein Chur- und Fürstenthum, Land und Gebiet, auch Strassen rein und darzu nothdürfftige streiffende Rotten zu erhalten und die Versehung, damit sich nicht muthwillige Leut in seiner Obrigkeit zusammen schlagen und andere beschädigen, zu thun schuldig; was dann einem jeden hierauf lauffen oder aufgehen wird, solches soll auf gemeine Creyß-Stände nicht gelegt werden, sondern es derselbig Churfürst, Fürst oder Stand für sich und auf sein eigen Kosten verrichten.

§ 88. Wo sich dann die Vergadderungen, Aufwicklungen, Zusammenlaufen, Rottirungen der Kriegsleut und andere thätliche Handlungen in einem Creyß, den Fried-Stand, Land-, auch gemeinen Frieden zu betrüben und dem zu entgegen jemand zu beleidigen, dermassen zutrügen, daß der Obrist und Zugeordnete desselben Creyß Hülff, haben dem obgesetztem ihrem Befelch nach, zusammen erfordern thäten und zu Feld ziehen würben, alsdann soll ein jeder Stand des Creyß sein Antheil auf die Anschläge, wie obbestimmt, zu Roß und Fuß schicken, dieselbigen auch aus seinem Seckel unterhalten und versolden. Was aber in diesem Fall in gemein auf Haupt- und Befelchs-Leut, Artillerey, Munition, Kundschafft und anders aufzuwenden, das sollen die Stände desselben Creyß auch in gemein, doch ein jeder seiner Gebührnuß auf die Anschläge, entrichten und bezahlen, auch jederzeit, damit in diesen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_358.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)