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§ 117. Nemlich und austrücklich wie folgt: Wo einer oder mehr Stände wären, so sich in vorigen Anschlägen zu hoch beschwert zu seyn erachten, und noch nicht geringert oder weitere Ringerung begehrten, daß der oder dieselbige Stände alle ihre Beschwernüssen mit der Ursachen, warum ihm oder ihnen die begehrte Ringerung geschehen solle, auch wie weit er oder dieselbe sich geringert zu werden begehren, nach Ausgang dieses gegenwärtigeu Reichs-Tags und dato diß Abschieds inwendig den nechsten vier Monaten ohn längern Verzug in den oder die Creyß, darunter der oder dieselbe Beschwerten gehörig, denen, so die Creyß zu beschreiben haben, in Schrifften verschlossen übergeben sollen.

§ 118. Und soll alsdann nach solcher Übergebung und nach Ausgang der vier Monaten der oder die, so allein die Creyß, darin Beschwerungen übergeben sind, zu beschreiben haben, fürter innerhalb zweyer Monaten ein jeder seinen Creyß, darein der oder die Beschwerten gehörig, an gelegene Malstatt und auf ein nemlichen Tag (innerhalb itzt bestimmter zweyer Monat zu benennen) beschreiben und erfordern, welche Creyß-Stände, darin solche Beschwerungen fürkommen und obberührter Massen beschrieben sind, auf ernennten Tag, wie obsteht, an bestimmter Malstatt ungeweigert erscheinen und zusammen einkommen sollen. Wo aber einer, so der Creyß einen zu beschreiben, selbst beschwert seyn und Ringerung begehren würde, der soll seine Beschwerungen alsdann auf solchem Creyß-Tag fürbringen.

§ 119. Nachdem dann jeder Creyß, darin Beschwerungen fürkommen, also beschrieben, und desselbigen Creyß Stände auf Zeit und Malstatt ihnen, wie obsteht, benennt ankommen sind, so sollen durch jedes Creyß Verwandten alsdann zwo Verordnungen fürgenommen werden und geschehen. Erstlich sollen sie alsbald verordnen aus jedem Creyß, darin Beschwerungen fürgefallen, etliche Personen, welche die Erkündigung der Beschwernüssen, so in demselben Creyß, daraus die Verordneten genommen, fürbracht seyn, zum fleissigsten zu thun aufgelegt werden solle. Zum andern sollen sie auch alsbald verordnen aus jeglichem Creyß zwo Personen, eine aus den geistlichen und die andere aus den weltlichen Ständen, denen nach beschehener Erkündigung alle einbrachte Beschwernüssen sammt deren Erkündigungen von den ersten Verordneten (dardurch die Erkündigung beschehen) sollen zugestellt und übergeben werden, die Ringerung und Moderation, in Massen wie hernach folgt, darauf fürzunehmen.

§ 120. Und sollen in diesen beyden Verordnungen die Verordneten ihrer Eyd und Pflicht, damit sie ihren Herrschafften verwandt, so viel diese Handlung belangt, ledig gestellt und erlassen und folgends mit besondern Pflichten, wie vormals zu Worms geschehen, dieser Sachen halben beladen werden, darin ihnen auch sonderlich auferlegt werden soll, die Beschwerungen der Ständen, so ihnen, wie hernach gesetzt, verschlossen zugestellt, in der Geheim zu behalten und niemands, dann denen es der Erkündigung oder sonst anderer nothwendiger Ursachen halben gebührt, zu offenbaren.

§ 12L So dann solche beyde Verordnungen dermassen durch die Creyß-Stände geschehen, sollen die ersten Verordneten zu der Erkundigung alsbald nach Ausgang der zweyer Monat, so zu der Creyß Beschreibung zugelassen, die Erkündigung für die Hand nehmen, und sollen nemlich die Beschwerungen und Ursachen, so in jedem Creyß verschlossen fürbracht, allein von den Verordneten aus demselbigen Creyß (als denen der Stände ihres Creyß Gelegenheit am besten bewust) alsdann erbrochen, zum fleissigsten erkündigt, und solche Erkündigungen alle zumal und in allen den Creyssen, darin Beschwerungen fürbracht, in sechs Monaten geschehen und vollbracht werden.

§ 122. Und demnach solche Erkundigung und Erforschung in den angesetzten letzten sechs Monaten obberührter Gestalt zum fleissigsten geschehen, so sollen alsbald die ersten Verordneten, dardurch die Erkündigung geschehen, noch für Ausgang derselbigen sechs Monaten den andern Creyß-Verordneten, zu der Moderation (wie oben gemeldt) deputirt und gesetzt, alle einbrachte Beschwerungen und darauf gehabte Erkündigungen, wie die in jedem Creyß geschehen, fürderlich unter ihrem Siegel verschlossen überschicken. Und sollen alsdann die Verordneten zu der Moderation nach Ausgang der obgemeldten sechs Monat innerhalb zweyer Monat sich in die Stadt Worms verfügen also, daß sie auf den letzten Tag der jetztgemeldten zweyer Monat alle in genannter Stadt Worms erscheinen sollen, alle Beschwerungen und Erkündigungen, so ihnen überschickt, mit sich bringen und alsdann sie alle, oder so viel ihr erscheinen werden, dieselben für die Hand nehmen, und ob die Beschwerungen und Ursachen, dardurch die Ringerung begehrt (es seyen gemeine oder besondere) nothwendig erheblich, ob auch dieselbe in der Erkundigung also wahr seyn befunden, eigentlich bedencken und erwegen. Auf daß auch solche Moderation desto stattlicher geschehen möge, und sich die Verordnete so viel desto besser darin zu halten, so haben gemeine Stände und der abwesenden Räthe und Gesandten nachfolgende und dergleichen Ursachen in dieser Sachen für erheblich geachtet: nemlich, wo ein Stand nach vorigem beschehenen Anschlag von etlichen seinen Landen und Leuten kommen oder ihm vielleicht das Seine genommen wäre oder sonst etwan andern sein Landschafft übergeben und zugestellt hätte, oder was dergleichen Fäll und erhebliche Ursachen aller anderer vorigen Anschläge halben seyn möchten; desgleichen, wo jemand dermassen Unfall und Unglück mittler Zeit wäre zugestanden, dardurch er in solche Beschwerungen und Unvermögen kommen, daß er billig im Anschlag solt geringert werden.

§ 123. Wann dann die Beschwerungen und Ursachen dermassen erheblich, auch in der Erkündigung also wahr seyn von den Verordneten befunden, so sollen sie alsdann die Moderation ex

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 363. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_363.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)