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aequo et bono iuxta arbitrium boni viri fürnehmen und thun, dergestalt, wo sie einen oder mehr Ständ in ihren Anschlägen zu ringern und zu erleichtern zu seyn befinden und den oder dieselben ringern würden, daß solche Ringerung, und wie viel der oder die Beschwerdten durch sie geringert, ausdrücklich vermeldet und dem oder denselben Ständen alsbald wiederum ein eigentlicher, gewisser Anschlag durch sie gemacht, desgleichen denen Ständen, den die Land, Leut und Nutzungen der Beschwerten zukommen und zugewachsen, der Gebühr nach auch zugelegt werde.

§ 124, Wo aber die fürgewandten Beschwerungen und Ursachen zu der begehrten Ringerung unerheblich, oder sich nicht also erfinden würden, so sollen alsdann dieselben Verordneten, so solche Beschwerungen und Ursachen unerheblich geachtet, den oder die, so Ringerung begehret, bey seinen oder ihren vorigen Anschlägen bleiben lassen und ihnen die Ringerung abschlagen.

§ 125. Würde dann nach solcher geschehener Moderation der Verordneten, oder aber (wo die Ursachen nicht erheblich geachtet) nach Abschlagung der begehrten Ringerung ein oder mehr Stand durch gedachte Moderation oder deren Abschlagung sich nachmals beschwert zu seyn befinden und es darbey nicht wollen bleiben lassen, dem oder denselben soll unbenommen seyn, sich für das Kayserl. Cammer-Gericht zu beruffen und in Jahrs-Frist die Sach am selben Kayserl. Cammer-Gericht anhängig zu machen, daselbst endlichs, unverzüglichs Austrags zu gewarten, dabey es ohn weiter Ersuchen erörtert werden und bleiben soll.

§ 126. Und damit solche Appellanten wissen mögen, wie sie in diesen Appellation-Sachen den gerichtlichen Proceß zu instituiren und im Rechten zu vollnfahren, so soll nach Gelegenheit dieses Handels dergestalt procedirt und vollnfahren werden, daß der, so sich beschwert befind, seine eingebrachte gravamina sammt darauf gefolgter Erkündigung an den Orten, da die wiederum durch die Moderation eines jeden Creyß beschlossen hinterlegt, erfordere, dieselben am Kayserl. Cammer-Gericht samt seiner summarischen Petition (doch ohn einige neuer Beschwerden Einführung über die, so zuvor den Moderatoribus fürbracht) gerichtlich einbringe, und die Sachen zu ferrer des Gerichls Erkäntnüß stelle. Wo dann Cammer-Richter und Beysitzer ermessen würden, daß ihnen etwas weiters zu ihrer Information vonnöthen wäre, so geben Wir ihnen hiemit auf der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten Vergleichen und Bewilligen Gewalt und Macht, daß sie dasselbige durch gebührliche Compulsoriales, denen auch männiglich pariren und gehorsamen soll, an Orten, da es behalten, zu Handen bringen mögen.

§ 127. Und demnach auf offtgemeldte Beschreibung der Creyß deren Zusammenkommen, auch auf die Erkündigungen und Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation ein grosser Unkosten auflauffen würde, und dann zu besorgen, wo derselbig allein auf die Beschwerten geschlagen werden solt, daß etliche unvermögliche Stände aus Forcht solches Unkostens ihre Beschwerungen viel ehe verschweigen, dann gedachten Unkosten ertragen, daraus dann erfolgen, daß dem Heil. Reich derselbigen beschwerten Stände Anschläge aus Unvermöglichkeit abgehen würden; herwiederum aber, wo die beschwerten Partheyen des Unkostens gäntzlich enthoben, gar viel befunden werden möchten, die Ringerung begehren würden, haben gemeine Stände und der Abwesenden Bottschafften sich verglichen, daß der Unkosten, so erstlich zu der Beschreibung der Creyß und deren Zusammenkommen und nachmals zu Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation aufgewendt würde, von den Creysen selbst getragen und in diesem mit den Beschwerten ein freundlich Mitleiden gehabt, der Unkosten aber, so auf die Erkündigung gehen wird, von den beschwerten Partheyen selbft getragen und erlegt werden soll.

§ 128. Weiter, nachdem die vier Churfürsten am Rhein in einen Creyß begriffen und deren etliche (als in den vorigen Anschlägen zu viel beschwert) erleichtert worden, etliche aber noch geringert zu werden begehren möchten, darauf haben sich gemeine Ständ und der abwesenden Räthe und Gesandten verglichen, daß ein jeder obgemeldter Churfürst aus seinen Räthen einen oder zween verordnen und dieselbigen ihrer Pflicht ledig zehlen, welchen verordneten (deren alsdann vier oder acht seyn würden) der Beschwerten gravamina übergeben werden und von ihnen gebührliche Erkündigung darauf geschehen, folgends aber die Beschwerungen samt deren Ursachen und Erkündigungen den Creyß-Verordneten zu der Moderation, inmassen wie oben darvon gemeldet, zugeschickt werden sollen.

§ 129. Und damit diesem Werck der Beschreibung der Creyß halben kein ferrer Verhinderung fürfalle, so seynd die Fürsten, so derwegen streitig, dermaßen verglichen, daß solch Ausschreiben unabbrüchig eines jeden Gerechtigkeit sein gewissen Fürgang in bestimmter Zeit gewinnen soll.

§ 130. Und soll solche Moderation auf die alte Wormsische Anschläge des ein und zwantzigsten Jahrs angestellt und fürgenommen werden.

§ 131. Es soll auch auf künfftigem Moderations-Tag der Moderatorn aus den Creysen zu diesem Werck geordneten Stimm und Session, auch der Creyß einbrachten Beschwerden halben, wie die in ihrer Ordnung abzuhandeln, dem Brauch nach, wie sonst in des Reichs Versammlungen herbracht, auch gehalten werden.

§ 132. Und ob einige Irrung zwischen etlichen Ständen der Session wäre, so soll doch die Session, wie die gehalten würd, keinem Theil an seinem Rechten nachtheilig seyn, dergleichen den Creyssen an ihrer hergebrachten Session auch keinen Nachtheil oder Vortheil gebären.

§ 133. Und wiewol Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, Fürsten und Ständen, auch der

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_364.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)