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Nr. 190. (164). Kammergerichts-Ordnung vom Reichstage zu Augsburg (Auszug). — 1555, Sept. 25.
NS. d. RA. III, S. 43—136. (Die Grundlagen für große Partien bilden die Kammergerichts-Ordnungen von 1495, oben Nr. 174, und die von 1521, Reichstagsakten, Auszug oben Nr. 183) J. R. II, Nr. 27, S. 267—311) [1]

Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König u.s.w.

Erster Teil.
Von Personen des Cammergerichts.
Tit. I.

§ 1. Erstlich so soll das Kayserl. Cammer-Gericht jederzeit mit einem redlichen verständigen Cammer-Richter, der ein Fürst, geistlich oder weltlich, oder aufs wenigst ein Graf oder Freyherr, darzu geschickt und erfahren sey, doch mit einem Weltlichen vor einem Geistlichen seines Standes wo der zu bekommen, auch mit vier und zwantzig Beysitzern aus dem Reich Teutscher Nation besetzt werden.

§ 2. Und damit Gleichheit in Besetzungen solchs Kayserl. Cammer-Gerichts beschehe und ein jeder Stand, wen er verordnen soll, Wissens trage, so sollen Cammer-Richter, auch die vier und zwantzig Beysitzer gesetzt und geordnet werden, wie nachfolgt:

§ 3. Nemlich wollen die Röm. Kayserl. Majest., Unser lieber Bruder und Herr, als Römischer Kayser, oder im Fall, daß Ihre Liebd. und Kayserl. Majest. nicht im Reich oder der Nähe wären, Wir als Römischer König jederzeit den Cammer-Richter und zween aus den Grafen oder Freyherrn, und darzu zwo tugendliche Personen als Römischer Kayser oder König von der Recht Gelehrten und dann die Kayserliche Majestät zwo von der Ritterschaft von wegen Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Erb-Land, so Sie unter oder vom Reich haben. Und sollen die sechs Churfürsten sechs, und die sechs Creyß zwölf aus den Churfürstenthumen und Creysen, unter den allen der halb Theil der Recht gelehrt und der ander halb Theil aus der Ritterschaft, die da qualificirt und geschickt seyen, wie hernnach folgt, zu Beysitzern benennen und ordnen. Und so offt ein Person aus obgemeldten Cammer-Richter, Grafen oder Freyherrn und den andern Beysitzern abkommen würde, alsdann wollen und sollen die Kayserl. Majest., die sechs Churfürsten und Creyß an derselbigen Statt andere, und nemlich ein jeder geistlicher Churfürst einen der Rechten gelehrt und gewürdiget, wie obsteht, sie wären von der Ritterschaft oder nicht, und ein jeder aus den weltlichen Churfürsten einen aus der Ritterschafft gebohren ernennen und präsentiren.

§ 4. Deßgleichen sollen die sechs Creyß zwölff, und ein jeder derselbigen zwo Personen, nemlich eine der Rechten gelehrt und gewürdigt und eine von der Ritterschaft geben.

Tit. II.

§ 1. Der erste Creyß zeigt an: Bamberg, Würtzburg, Eychstett, Marggraf von Brandenburg, Burg-Graff zu Nürnberg, Graffen, Freyherrn und Reichs-Städte um und bey ihnen gesessen und gelegen.

§ 2. Der ander Creyß zeigt an: Ertzbißthum Saltzburg, Freysingen, Regenspurg, Passau, Fürstenthum Bayern.

§ 3. Der dritte Creyß zeigt an: Costantz, Augspurg, Chur, Bißthum; Hertzogthum Würtemberg, Marggraf zu Baden.

§ 4. Der vierte Creyß zeigt an: Worms, Speyer, Straßburg, Basel, Abt zu Fulda, Hertzog Hanß und Wolffgang von Bayern, Lothringen, Westerreich, Hessen, Wetterau.

§ 5. Der fünfte Creyß zeigt an: Paderborn, Lüttich, Verden, Oßnabrück, Münster, Hertzog von Jülich, Berg und Cleve, Geldern, Grafen von Nassau, Graf von Sain, Graf von Firnberg, Nieder-Eisenberg, Niederland biß an und über die Maaß, in diesen Creyß gehörig.

§ 6. Der sechste Creyß zeigt an: Fürstenthum Sachsen, Marggrafen zu Brandenburg, Braunschweig, Thüringen, Mechelburg, Stettin, Pommern, Ertzbistthum Magdenburg, Bremen, Hildesheim, Halberstadt, Merßburg, Naumburg, Meissen, Brandenburg, Lübeck, Havelberg.

§ 7. Und soll durch diese Außtheilung der Creyß und Benennung der Stände niemands nichts benommen seyn, sondern in jedem der obgemeldten Creyß diejenigen präsentiren, die von Rechtswegen zu präsentieren haben oder dessen bißhero im Gebrauch gewesen.

  1. Hier zitiere ich die neue Ausgabe. Da aber der sehr umfangreiche Artikel 36 in der neuen Ausgabe keine §§ zählt, so habe ich den Zitaten die ältere Zählweise in ( ) hinzugefügt.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 371. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_371.jpg&oldid=- (Version vom 14.2.2019)