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haben, samt allem ihrem Haußgesind und Haußhaltung, auch ihren verlassenen Wittwen, so lang sie sich der Ort nicht in die Bürgerschafft verheurathen oder begeben, Ungelds, Datz, Zolls und aller Beschwerung, auch anderer Gerichts-Zwang frey sein und damit durch jemands in" keine Weg beschwert werden. Doch sollen sie Gastung oder Kauffmanschafft nicht gebrauchen ungefährlich, auch die Partheyen ihrer Anwäld und Geschickten, die am Cammer-Gericht zu handeln, Sicherheit und Geleyt haben.

§ 2. Es sollen auch die jungen Doctores, Licentiaten und andere Personen, so sich zu dem Cammer-Gericht, die Practic daselbst zu lernen, begebend, wie jetzunder von den Personen, zu dem Cammer-Gericht gehörig, geordnet, auch frey gelassen und gehalten werden.

§ 3. Item die geschworne Botten, auch die Notarien, so Execution thun, sollen allenthalben im Reich, auch in der Kayserl. Majest. Unsers lieben Bruders und Herrn, Unsern und allen andern Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Graffschafften, Herrschafften und Oberkeiten jeglichs Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herren und anderer Geleyt, Sicherheit und Schirm haben.

§ 4. So wollen die Kayserl. Majest. alle und jede deß Kayserl. Cammer-Gerichts Personen in Ihr. Liebd. und Kayserl. Majest. und des Heil. Reichs Verspruch, Schutz und Schirm hiemit auffgenommen, auch allen Churfürsten, Fürsten, Ständen und Städten, und sonderlich den nechst gesessenen des Orts, da das Cammer-Gericht jederzeit gehalten wird, obbemeldte Personen bey solchem der Kayserl. Majest. und des Reichs Schutz und Schirm zu handhaben und zu erhalten, hiermit ernstlich auffgelegt und befohlen haben,

Tit. L.

§ 1. Fürter und zu mehrer Beständigkeit dieses Cammer-Gerichts ordnen, setzen und wollen Wir, daß hinfürter jährlichs das Cammer-Gericht durch der Kayserl. Majest. oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens, Unsere als Römischen Königs, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände verordneten Commissarien und Räth alle Jahr den ersten Maji, an dem Ort, da es gehalten, visitirt werden soll, darzu hochgedachte Kayserl. Majest. Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest., oder Wir Unsere ansehenliche Commissarien, und unser Neve, der Ertzbischosf zu Mayntz, als Ertz-Cantzler des Römischen Reichs, und neben seiner Liebd. noch ein Churfürst, jeder einen Rath, darzu zween Fürsten, ein geistlicher und ein Weltlicher, deren das erste Jahr der geistlich eigner Person und der weltlich einen Rath, und das ander Jahr der weltlich eigner Person, und der geistlich einen Rath, und also hinfürter nach seiner Ordnung, wie die in Unserm und des Reichs Rath ihre Stimm und Session haben, deßgleichen die Prälaten, Graffen und Städt, auch jeder Stand einen Rath zu solcher jährlichen Visitation verordnen. Und sollen die Churfürsten, geistlich und weltlich Fürsten, Prälaten, Graffen und Städt auff des Ertzbischoffs zu Mayntz, Ertz-Eantzlers, Erfordern sie und die Ihren, also nach Ordnung ihrer Session im Reich, auff ihre Kosten erscheinen und die Ihre schicken; und im Fall, daß neben der Visitation ihnen vermög dieser Unser Ordnung einig Syndikat oder Revision zugeschrieben, alsdann ihre treffliche, erfahrne, gelehrte, geschickte und geübte Personen darzu gebrauchen. Doch so es dem Fürsten, an welchem die Ordnung sein würde, aus redlichen Ursachen eigner Person zu erscheinen, nicht gelegen, soll demselben zugelassen seyn, einn andern Fürsten, die Visitation eigner Person zu besuchen, an sein Statt zu erbitten und zu vermögen. —

Tit. LVII.

Es sollen auch Cammer-Richter und die Beysitzer, ein jeder, zuvor und ehe er aufgenommen wird, einen Eid zu Gott und auff das H. Evangelium schweren, dem Kayserl. Cammer-Gericht getreulich und mit Fleiß ob zu seyn, und nach des Reichs gemeinen Rechten, Abschied und dem jetzt bewilligten und auff diesem Reichs-Tag auffgerichten Frieden in Religion und andern Sachen, auch Handhabung des Friedens, und nach redlichen, ehrbarn und ländischen Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstenthumen, Herrschaften und Gericht, die vor sie bracht werden, dem Hohen und Niedern nach seiner besten Verständnuß gleich zu richten und kein Sach sich dagegen bewegen lassen; auch von den Partheyen oder jemands anders keiner Sachen halben, so im Gericht hanget oder hangen würde, kein Gab, Geschenck oder einigen Nutz durch sich selbst oder andere, wie das Menschen Sinn erdencken möchten, zu nehmen oder nehmen lassen; auch kein sondere Parthey im Gericht oder Anhang und Zufall im Ürtheil zu suchen oder zu machen, und keiner Partheyen rathen oder warnen, und was in Rathschlägen und Sachen gehandelt wird, den Partheyen oder niemands zu eröffnen vor oder nach der Urtheil; die Sachen auch aus böser Meinung nicht auffhalten oder verziehen, darzu kein Sach, wie die genannt, ausserhalb der fiscalischen, so er darzu verordnet, und deren, darinn ihm zu urtheilen von Rechtswegen nicht geziemet, und ohne das abzutretten schuldig, annehmen noch darinn rathschlagen. Es soll ihn auch in allen Puncten dieses Eids kein ander Pflicht oder Bündnüß verhindern, ohne alle Gefährde.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 379. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_379.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)