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Der ander Teil.
Vom Gewalt und Gerichts-Zwang des Kayserlichen Cammer-Gerichts in erster Instantz.
Tit. I.

§ 1. Erstlich ordnen und setzen Wir, daß alle des Heiligen Reichs Verwandte und Unterthanen bey ihren ordentlichen inländischen Rechten und Gerichten (ausserhalb der Fäll, die nach Laut dieser Ordnung an das Cammer-Gericht ohn Mittel gehören) gelassen, also daß ein jeder in dem Gericht, darinn er ohn Mittel gesessen und gehörig ist, fürgenommen; doch daß nach Ansuchen der Partheyen innerhalb eines Monats das Recht auffgethan, mit dem Proceß vermög desselben Unter-Gerichts Ordnung und Gewonheit und sonst hierinn gehalten werde, nach eines jeden Fürstenthums, Graffschafft, Herrschafft und Oberkeit löblichen Herkommen und Gebräuchen. Doch sollen daneben alle und jede geistliche und weltliche Obrigkeiten ein gebührliches Einsehens thun und verschaffen, daß die Mißbräuch und Unordnung der geistlichen und weltlichen Gerichten abgestellt, an denselbigen vermög gemeiner Rechten ordentlich und formlich gehandelt und procedirt werde, und je eines das ander bey seinem Proceß und Lauf bleiben lassen, allerhand Unrath, Widerwill, Unwesen, auch Richtigkeit des Proceß, so daraus erwachsen, damit zu fürkommen.

§ 2. Es soll auch demnach das Kayserl. Cammer-Gericht in erster Instantz oder Rechtfertigung auf niemands Klag oder Ansuchen Ladung erkennen oder geben gegen denjenigen, die der Kayserl. Majest. und dem Reich nicht ohn Mittel unterworfen sind, und doch sonst ihren ordentlichen Richter haben; und so über das jemand solche Ladung oder Citation erlangt, so soll die mit allem, was darauf gefolgt, nichtig, unbündig und unkräfftig seyn, es wäre dann Sach, daß einer die ordentliche Unter-Gericht um Recht ersucht, und ihme darauff in Zeit eines Monats nach beschehenem Ersuchen zu Recht nicht verholffen oder ihme das kündlich versagt oder mit Gefährden verzogen wäre. In welchem Fall dann der, dem das Recht also geweigert oder verzogen, desselben Unter-Gerichts nechste Oberkeit und Herrschafft ihme Rechtens zu verhelffen ansuchen, und da ihme daselbst auch nicht zum Rechten, wie sich gebührt, verholffen, solches dem Kayserl. Cammer-Gericht anbringen mag; daselbst ihme alsdann verholffen werden soll, inmassen hie unten in einem sondern Articul: Vom geweigerten Rechten [1], davon Meldung geschicht.


Tit. II.

§ 1. Item mit Rechtfertigung Churfürsten u.s.w. = Nr. 174, § 28.


Tit. III.

Es [2] sollen auch herwiederum die Prälaten, Graffen, Freyen, Ritter oder andere des Adels, die ohne Mittel dem Reich unterworfen, den Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen zu Rechten stehen, also daß der klagend Churfürst, Fürst oder Fürstmässig Macht hab, einen unpartheyischen Commissari seines Stands, doch dem Antworter über zwölff Meilen nicht entlegen oder entsessen, zu erlangen, vor demselben, laut Ordnung, wie hernach stehet, wie Churfürsten, Fürsten und Fürstmassigen beklagt und gerechtfertigt werden sollen, procedirt werde. Oder soll der Churfürst, Fürst oder Fürstmässig, von denselben Prälaten, Graffen, Herren, Ritter oder andern des Adels zu erfordern haben, ihme drey Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen, die, wie hernach stehet, unpartheyisch und dem Kläger über zwölf Meilen nicht entsessen sind, zu benennen; daraus der klagend Churfürst, Fürst oder Fürstmässig einen erwehlen, vor denen er nach Laut der Ordnung klagen und procediren soll und möge.


Tit. IV.

§ 1. Erstlich, so Prälaten, Graffen, Herren, die vom Adel, oder Städt einen Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen, geistlich oder weltlich, mit Recht wollen beklagen, warum oder was Ursachen das wäre, soll der Kläger den Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen obgemeldt ersuchen, ihm darum Rechtens vor seinen Räthen zu pflegen, alsdann u.s.w.

§ 2. ... so soll es doch in Jahr und Tag zu End reichen. Es soll auch der beklagte Churfürst, Fürst oder Fürstmäßige dem Kläger u.s.w.

§ 3. [3] Und nachdem sich die Prälaten, Graffen, Herren, die von der Ritterschafft und Städt dieses rechtlichen Austrags gegen den Churfürsten, Fürsten und Fürstmäßigen etwas hoch beschwert, daß sie dadurch nicht förderlich Recht erlangen möchten, und darum um Ordnung und Satzung eines gleichen, billichen, fürderlichen Rechtens hefftiglich angesucht und gebetten;

§ 4. Und wiewol Churfürsten und Fürsten sich aus solcher vorauffgerichter Ordnung austräglichs Rechtens und ihrer Churfürstl. und Fürstl. Freyheit zu begeben etwas beschwert, aber

  1. Teil II, Tit. XXVI, NS. d. RA. III, S. 102; nicht in diesen Auszug aufgenommen.
  2. = KGO. v. 1521, u. 36 (XXXIII, § 15, 16).
  3. § 3-17 - KGO. v. 1521, c. 36 (XXXIII, § 1-12, 14).
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 380. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_380.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)