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dannoch, damit bey niemands geacht oder dafür gehalten werde, daß sie des Rechtens Scheu tragen, darinn einigen Vortheil suchen oder jemand auffhalten oder umtreiben wolten: haben sie sich gegen den Prälaten, Graffen, Freyherrn, Ritterschafft und Städten deßhalben nachfolgenden austräglichen Rechtens begeben und verglichen:

§ 5. Erstlich, daß der Articul mit den neun Räthen, inmassen der hie oben gesetzt, bleiben und Statt haben, mit dem Zusatz, daß unter denselben neun Räthen zum wenigsten fünff vom Adel seyn sollen.

§ 6. Zum andern, b einiger klagender Partheyen nicht gefällig, vor so viel Räthen zu handeln, daß dieselbige aus gedachten neun niedergesetzten Räthen sieben oder fünff zu erkiesen und zu erwehlen, die dann nach Laut jetztgemeldter Ordnung gleicher Massen wie die neun Räthe zu handeln und zu sprechen Macht haben.

§ 7. Und sollen Churfürsten, Fürsten und Fürstmäßige in obgemeldten zweyen Fällen ihre Räthe zu verlegen schuldig seyn.

§ 8. Zum dritten, daß der Churfürst, Fürst oder Fürstmäßig drey unpartheyische Fürsten benennen, aus denen der Kläger einen zu erwehlen und zu erkiesen Macht haben, der dann laut vorauffgerichter Ordnung auch procediren und sprechen soll.

§ 9. Zum vierten, wiewol solches ihnen, den Churfürsten und Fürsten, auch für beschwerlich geacht, so soll doch der klagenden Parthey erlaubt seyn, einen unpartheyischen Commissarien, der zum wenigsten eines hohen Prälaten Stands oder ein Graff sey, von der Kayserl. Majest., wo Ihr Liebd. und Kays. Majest. im Reich seyn würden, oder in dero Abwesen Uns als Röm. König zu erlangen, vor welchem laut obgemeldter Ordnung gehandelt soll werden.

§ 10. Zum fünfften, soll der Kläger dem Beklagten neun redliche uuverleumbde Personen anzeigen, daraus der Beklagt zwo Personen erwählen, herwiederum soll der Beklagt, wo der ein Churfürst, Fürst oder Fürstmäßiger wäre, neun aus seinen Räthen oder andern benennen, daraus der Kläger drey erwehlen, dieselbe fünff fürter in Sachen, nach Laut der Ordnung, von den neun Rathen angezeigt, rechtlich procediren, thun und handeln sollen.

§ 11. Zum sechsten, so soll oder mag der Kläger zween unpartheyische, ehrbare und redliche, dergleichen der beklagt Churfürst, Fürst oder Fürstmäßig auch zween aus seinen Räthen oder andere geschickt, wie obsteht, ordnen und setzen, vor denen in erster Instantz nach Laut obgemeldter Ordnung gehandelt und procedirt werden, und ob dieselbe vier in Urtheilen zweyspältig würden und sich mit Wissen und Willen der Partheyen eines Obmans nicht vereinigen möchten, alsdann so sollen Wir oder Unsers Abwesens Unser lieber Bruder der Röm. König auff beyder oder einer Partheyen Ansuchen einen unpartheyischen Obmann zu geben und zu ordnen schuldig seyn, welcher einem Theil einen Zufall thun, oder aber, so er solchs aus trefflichen Ursachen, und mit gutem Gewissen nicht thun möcht, ein sonders, das ihn seines Verstands und Gewissens dem Rechten gemäß seyn bedünckt, sprechen soll, doch daß jeder Parthey seine zween Zusetz auff seinen, und der Obmann auff gemeinen Kosten gesetzt werde.

§ 12. Zum siebenden soll und mag der Kläger aus des beklagten Churfürsten, Fürsten oder Fürstmäßigen Räthen fünff erkiesen und erwehlen, die dann nach Vermög der vorgesetzten Ordnung vor den neun Räthen zu sprechen und zu handeln Macht haben sollen, doch daß der Beklagte zuvor, und ehe der Kläger solche fünff, wie gemeldt, erwählt, einen oder zween von seinen Räthen, so ihme in gemeldter Sachen zu gebrauchen gemeynt sind, vorzubehalten und auszunehmen Macht habe.

§ 13. Wo aber der Churfürst, Fürst oder Fürstmäßig nicht so viel Räth in seiner Hofhaltung hätte, so soll der Kläger aus des Beklagten Amtleuten, Vögten, Pflegern, Lehenmann des Adels die übrige Summ ergäntzen und ersetzen.

§ 14. Zum achten, soll oder mag ein Churfürst, Fürst oder Fürstmässig neun Räth, unter welchen zum wenigsten fünff von der Ritterschaft seyn sollen, ernennen und setzen, vor denen neun die Hauptsach und Execution in erster Instantz gehört, und in Schriften, dero ein jeder Theil vier und nicht mehr thun, gehandelt, und solche Schriften von vier Wochen zu vier Wochen nach einander gezweyfacht eingelegt, und zum wenigsten in der dritten Schrift alle der Partheyen Nothdurfft, auch Exception, Einrede, und was er in der Sachen im Rechten zu geniessen vermeynt, eingeführt, und in der vierten Schrift von beyden Theilen beschlossen, und von keinem Theil in derselben vierten und letzten Schrift Neueruug eingeführt werden. Wo aber darüber die Urtheiler in solcher vierten Schrift und bey ihnen selbst ermessen und erkennen könnten, daß die dem Kläger unwissend und er in seinen vorigen Schriften dargegen sein Nothdurfft nicht hätte mögen fürbringen, so sollen sie auff dieselb erfunden Neueruug, die also dem Kläger zum Nachtheil in die letzte Schrift gespart, nicht urtheilen. Wo auch einem Kläger aus Ferre des Wegs obgemeldte Zeit zu Einbringung der Schrifft zu kurtz wäre, soll der Antworter auf Begehr des Klägers ihme derhalben noch vierzehen Tag zu einer jeden solchen Einlag zulassen. So auch einiger Theil Kundschaft zu verhören nothdürfftig seyn und begehren würde, dieselbe sollen durch einen Commissarien, von beyden Theilen erwehlt und bewilligt, verhört werden. Ob sich aber die Partheyen eins Commissarien nicht vergleichen könten, so soll jeder Theil einen Verhörer samt einem Schreiber darzu verordnen, der solch Kundschaft auffzunehmen und zu verhören Macht haben. Und so also ein oder beyde Theil Urkund oder Kundschafft einbringen, soll ein jeder Theil zu Beschützung solcher seiner einbrachten Urkund und Kundschafft ein Schrifft, und Widertheils fürbracht Urkund und Kundschafft zu excipiren und Einred zu thun,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_381.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)