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Unter-Richter dem Appellanten kündlich das Recht versagt, oder der Sachen verwandt oder sonst aus rechtmäßigen Ursachen in der Sachen nicht Richter seyn könte oder wolt.

§ 2. So sollen auch die Appellationes vermög der Rechten innerhalb zehen Tagen beschehen. —

Tit. XXX.

§ 1. Damit auch Gefährlichkeit in Vollnführung der Appellation, so an dem Kayserlichen Cammer-Gericht beschehen, fürkommen, soll einem jeden Appellanten frey stehen, nach gethaner Appellation Apostolos zu bitten oder nicht; und im Fall, daß er Apostolos gebeten, ihm durch den oder die Richter in vorigen Instantzen, in Antwortung und Gebung der Refutatorien oder Reverential-Aposteln, oder im Fall, da der Richter weder Reverentiales noch Refutatorios gebe, Zeit von einem, zweyen, dreyen biß in sechs Monat, von Zeit an der interponirten Appellation zu rechnen und nicht darüber, wie das der oder die Richter jedesmahl nach Gelegenheit der Sachen, Partheyen und Wege ermessen, angesetzt und auffgelegt werden, dazwischen sein Appellation am Cammer-Gericht anzubringen und durch Ausziehung, Verkündigung und Wiedereinbringung der Ladung anhängig zu machen.

Dritter Teil.
Von dem gerichtlichen Proceß.
Tit. XLVII.

§ 3. Weiter ist unser Befelch und Meynung, daß die erst beschlossene Sachen auch mit erstem, so viel möglich, jederzeit mit Urtheil entschieden werden: doch soll der Cammer-Richter in dem gebührlich Einsehens thun, damit causa fractae pacis, die Spolien, Exekution, und andere gefreyte Sachen, für andern gefördert … werden —.

§ 4. So also die End- und Beyurtheil im Rath beschlossen und verfast, sollen dieselbe in Beyseyn Cammer-Richters und aller Beysitzer, so viel deren in der Audientz gegenwärtig sind, eröffnet werden.

§ 5. Und soll solche Eröffnung der Urtheil nach altem Gebrauch und Herkommen, mit geöffneter Thür geschehen, und darauf die Audientz angefangen und gehalten werden.

Tit. XLVIII[1]
Von Execution und Vollnziehung der Urtheil.

§ 1. Dieweil ein jede Urtheil, so der nicht gebührlich Vollnstreckung geschicht, wenig Frucht bringt, damit dann an der Execution ausgesprochner Urtheil kein Mangel erscheine, und hinfürter männiglich seines erlangten Rechtens an dem Kayserl. Cammer-Gericht desto fürderlicher Vollnziehung und Execution bekommen möge, so haben Wir mit Rath und Bewilligung der Ständ geordnet und gesetzt, ordnen und setzen hiemit, daß einem jedem auf sein Anruffen, der Urtheil und Recht daselbst erlangt und erhalten, an die Parthey, so der Urtheil verlustigt ist worden, ein Gebotts-Brieff und Executorial bey einer nemlichen Pön nach Gestalt der Sachen durch Unsern Cammer-Richter und Beysitzer erkannt werden soll, halb dem Fisco und halb dem gewinnenden Theil zu bezahlen, nach Uberantwortung dieses Gebotts-Brieffs in N. Zeit solchem erlangten Urtheil zum förderlichsten Folg zu thun. Und so solch Executorial ausgangen und verkündt, soll alsdann der condemnatus schuldig seyn, in angesetztem Termin anzuzeigen, ob er demselben parirt habe oder nicht, und ihm derhalben weiter Zeit der Ordnung nicht gegeben werden. Und wo er den Executorial in bestimmter Zeit keine Vollnziehung thäte, sollen alsdann Cammer-Richter und Beysitzer, auf Anruffen des gewinnenden Theils, arctiores executoriales bei Pön der Acht erkennen, auch in denselben den verlierenden Theil, im Fall daß er nachmals nicht pariren würde, endlich erfordern und citiren, aus einen nemlichen Tag zu erscheinen, zu sehen und zu hören, sich in die Acht und Pön, in executorialibus begriffen, zu erkennen und zu erklären, oder Ursach anzuzeigen, warum das nicht beschehen soll.

§ 2. Und wann der verlustigt Theil auf angesetztem Tag Ursach fürbringen, die für entheblich bey dem Cammer-Gericht angesehen würden, sollen dem gewinnenden Theil alsbald oder auf die nechst Audientz, sein Einrede in einer Schrifft dargegen fürzubringen vorbehalten seyn, und ohn weiter Schrifft oder mündliche Fürträg darauf geschehen, was Recht ist; es geben dann Cammer-Richter und Beysitzer aus mercklichen erfundenen, ehehafften Ursachen mit einer gesetzten förderlichen Maß weiter Zeit für- und einzubringen.

§ 3. Würde aber der verlustigt Theil solchen Gebotten ungehorsam oder sein Einreden unentheblich erfunden, soll er zum förderlichsten nach Vermög der vorigen Gebottbrieff, so auch bey Kräfften bleiben sollen, in die benannte Pön und Acht samt Kosten und Schäden gesprochen und erklärt werden.

§ 4. Es soll auch das Cammer-Gericht, auf ferner Anruffen des gewinnenden Theils zu mehrer Straff der Ungehorsamen und verlustigten Partheyen mit der Acht, wie Recht ist, zu procediren

  1. Der Titel ist größtenteils der KGO. von 1521, c. 34 (Tit. XXXI) entlehnt.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_384.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2018)