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oder sonst abwesend wären, denselben soll Cammer-Richter und Beysitzer angesetzten Tag auch verkünden.

§ 10. Wo aber einige Parthey vermeynet, oder sich aus der Revision, wie obgesetzt, befünde, daß aus Betrug oder Arglist, von Geschenck, Miet, Gaab, Bitt, Freundschafft, Feindschafft oder ander dergleichen Ursachen wegen ein nichtige oder ungerechte Urtheil gefällt und gegeben wäre, dieselbe Parthey soll in diesem Fall jederzeit sich nicht allein der Revision, wie obgemeldt, zu gebrauchen, sondern auch Fug und Macht haben, die Urtheiler, so angezeigter Gestalt gehandelt, ad Syndicatum zu stellen. —



Nr. 191. (165). Abschied des Deputations-Tages zu Speier (Auszug). — 1557, Aug. 16.
NS. d. RA. III, S. 153—163 (S. 154 f.).

Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König usw.

§ 6. Dieweil auch in den Visitationen sich eräugt, daß etliche viel alter und neuer Sachen definitive und interlocutorie beschlossen und noch in nicht geringer Anzahl unerledigt vorhanden, welches den rechthängigen Partheyen beschwerlich und nachtheilig, und aber die Ordinari-Assessores solche Sachen allein dißmals nicht expediren mögen: so setzen, ordnen und wöllen Wir, daß zu jetziger Anzahl der Ordinari-Beysitzer noch sechzehen geschickte, vermög der Ordnung qualificirte Personen, welche zusamt und neben den Ordinari-Beysitzern, als zu vermuthen, die jetzige beschlossene Sachen, und so noch täglich beschlossen werden, erledigen mögen, fünff Viertheil Jahrs an das Kayserl. Cammer-Gericht bestellt und geordnet werden sollen, dergestalt, daß sie auf den ersten Tag des Monats Aprilis im 58. Jahr schierst künfftig in solchen ihren Stand antretten und auf den folgenden letzten Tag Junii im 59. Jahr ihre Zeit ausgehen und sich enden, und sollen die erscheinende sich gleich alsbald bey dem Cammer-Richter anzeigen und ein jeder an sein Ort geordnet werden.

§ 7. Im Fall aber der Kayserl. Majest. Unsers lieben Bruders und Herrn oder Unsere Commissarii und der Stände Visitatorn in der Visitation auf den ersten Tag Maji in angeregtem 59. Jahr künfftig ermessen würden, daß die Nothdurfft erfordern thäte, gedachte Extraordinarios noch länger zu behalten, so mögen sie die nach Gelegenheit fürter ein halb oder gantz Jahr continuiren und bleiben lassen.

§ 9. Auf daß auch in der obgesetzten Anzahl der Extraordinarien zu der angesetzten Zeit ihres Antrettens kein Mangel erscheine, so wollen und sollen Wir an Statt der Kayserl. Majestät und für Uns vier Personen, und dann die sechs Churfürsten und sechs Creyß, zu der Präsentation an das Cammer-Gericht geordnet, ein jeder eine Person, wie vorgemeldt qualificirt, obgesetzten ersten Tag Aprilis gewißlich zu erscheinen, bestellen und dargeben.



Nr. 192. (166). Abschied des Reichstages zu Augsburg (Auszug). — 1566, Mai 30.
NS. d. RA. III, S. 211—244 (S. 224 f.).

Wir Maximilian der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser u. s. w.

§ 73. Als Wir dann Churfürsten, Fürsten und Ständen, auch der Abwesenden gesandten Bottschafften zu Eingang gegenwärtigs Reichs-Tags dessen neben andern auch fürhalten lassen und etliche fürnehme Puncten in fürderliche Berathschlagung gestellt, darauff auch sie, die Stände und Bottschafften, Uns ihr räthlich Bedencken unterthäniglich eröffnet, haben Wir Uns mit ihnen, und sie sich hinwider mit Uns verglichen und entschlossen, daß zu etwas mehr fürderlicher Erledigung der am gedachten Unserm Cammer-Gericht schwebender rechthängiger, und sonderlich der beschlossenen Sachen die Anzahl der Ordinari-Beysitzer umb etwas zu erhöhen, aus sonderlichen bewegenden Ursachen, daß hinfüro drey definitiv-Räth beständiglich gehalten, und die beschlossene Sachen in mehrer Anzahl durch dieselbigen zu Recht ausgebracht werden möchten.

§ 74. So setzen, ordnen und wollen Wir, daß den vorigen vier und zwantzig Ordinari-Beysitzern noch acht Personen adjungirt, zugethan, auch als Ordinarii in gleicher den anderen Besoldung an Unserm Kayserl. Cammer-Gericht bestellt und zugeordnet werden sollen.

§ 75. Und sollen Unsere und des H. Reichs Chursürsten an den acht bemeldten Personen zwo, und die sechs Kreyß, zu der Präsentation geordnet, die übrigen sechs, jeder Kreyß einen für sich, an Unser Cammer-Gericht vermög und nach Ausweisung der Ordnung qualificirt und geschickt,



Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 388. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_388.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)