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absteigender Linie und männlichen Geschlechts an obgeschrieben General-Post-Amt, und was demselbigen obangezeigter Massen anhängig, auch dieser Unserer von neuem gethanen Ansatz-, Belehn-, Bewilligung, Inhab-, Nutz- und Niessung damit, als einem freyen Regal und männlichen Lehen, wie sie obgehörter Gestalt gnädigst begabt und versehen, in keinerley Weg, wie solches immer zugehen und geschehen möchte, nicht hindern, irren, anfechten oder beschweren, sondern sie dessen geruhiglich freuen, nutzen, niessen und gebrauchen lassen, hinwieder nicht thun, noch das jemands andern zu thun gestatten, in keine Weiß, als lieb einem jeden sey, Unser und des Reichs schwere Ungnad und Straff und darzu ein Pön, nehmlich 50 Marck löthigen Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hierwieder thät, Uns halb in Unser und des Reichs Cammer, und den andern halben Theil offtgenandtem Lamoral Freyherrn von Taxis, seinem Sohn Leonharden von Taxis und ihren ehelich-, männlichen Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben, so hierwider beleidiget würden, unnachläßig zu bezahlen, verfallen seyn soll. Doch sollen vielgenannte von Taxis schuldig seyn, obgehörtes General-Postmeister-Amt als ein von neuem angesetztes Regal und männliches Lehen von Uns und Unsern Nachkommen am Reich jederzeit, wann und so offt es darmit zu Fallen kommt, wiederum zu Lehen zu suchen und zu empfahen, getreulich und ohne Gefährde.

Mit Urkund dieses Brieffs, besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Insiegel, der geben ist auf Unserm Königlichen Schloß zu Prag, den 27. Jul. 1615.

MATTHIAS.

H. L. von Ulm. 

Ad mandatum Sacrae Caesareae
     Majestatis proprium.
     H. Rudolph Bucher.


b. Revers des Freiherrn von Taxis. – 1615, Juli 20.

Ich Lamoral Freyherr von Taxis bekenne für mich und meine Erben öffentlich mit diesem Brieff und thue kund allermänniglich: Demnach der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und Herr, Herr Matthias, Römischer Kayser, zu Hungarn und Böheim König etc. Unser Allergnädigster Herr, aus sonderbahr erheblichen und bewegenden Ursachen, auch auf mein unterthänigstes Ansuchen und Bitten das General-Postmeister-Amt im Heil. Reich, und was demselben anhängig, mir, und auf mein tödtliches Ableiben, meinem ehelichen Sohn Leonharden von Taxis, und nach dessen gleichmäßig erfolgendem Tods-Fall, allen inskünfftig von absteigender Linie hernach kommenden ehelichen männlichen Leibs-Erben und derselben Erbes-Erben männlichen Geschlechts zu einem Mann-Lehen von neuen gnädigst angesetzt, verwilliget und verliehen, nach mehrer Ausweisung eines deswegen gefertigt diesem am Dato gleichlautenden Lehen-Brieffs, krafft dessen höchst-ernandter Kayserl. Majest. von mir durch meinen gevollmächtigten Gewalt-Träger gebührende Lehens-Pflicht geleistet und erstattet worden ist: Als habe ich neben unterthänigst-schuldiger Erkänntniß und Dancksaguug jetzt berührter mir erzeigten Gnad Ihro Kays. Majestät zugesagt und versprochen, thue auch solches hiemit wissent- und wohlbedächtiglich in best- und beständiger Form krafft dieses Brieffs, daß nehmlich ich und meine Erben obbestimmtes Reichs-General-Postmeister-Amts halben nach Ihrer Majestät und derselben Nachkommen, Römischen Kaysern und Königen, meinen gehörigen Respect und Aufsehen in alle Weg auf den Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Schweickardten, Ertz-Bischoffen und Churfürsten zu Mayntz, des H. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern, meinen gnädigsten Herrn, und desselben Nachkommen am Ertz-Cantzler-Amt, haben und halten, darauf nach Ausweisung meines gegen Ihro Kayserliche Majestät gethanen unterthänigsten Erbietens die neue und ordinaire Post-Werck von Cölln gegen Franckfurt, von dannen gegen Nürnberg und folgends biß an die nächste Post in Böheim, nicht allein alsbald ins Werck setzen und auf meinen eigenen Unkosten versehen, sondern auch die von Alters gebräuchige ordinaire Posten eines und andern Orts nach Nothdurfft fleißig bestellen und in ihrem hergebrachten Esse erhalten, dabeneben auch die von Ihrer Kayserlichen Majestät verordnete Staffeten ohne Ihro Majestät Entgeld fortführen, die an und von Ihro Kayserlichen Majest. und Deroselben Nachkommen am Reich, wie auch Ihrer Maj. und des Reichs Ertz- und Vice-Cantzlern, Geheimen- und Reichs-Hoff-Räthen, auch andern Dero hohen Officiren abgehende Brieffe treulich und ohne Abforderung einiger Tax- oder Brieff-Gelds überlieffern und sonsten mit Einnehmung erstbemeldten Brieff-Gelds wider Gebühr niemands beschweren, zuförderst aber, unterm Praetext und Fürwand obverstandener mir erwiesenen Gnad, neuen Ansätz-, Bewillig- und Verleihung, Ihro Kayserlichen Majestät Hoff- und Nieder-Oestereichischen Post-Aemtern keinen Eintrag, Irrung, Verhinderniß oder Beschwerung, wie und auf was Weiß solches immer geschehen und zugehen möchte, thun oder zufügen solle noch wolle, sintemahln mehr höchstgemeldte Kayserliche Majestät für sich und Deroselben Nachkommen am Reich und Dero Hochlöbliches Hauß Oesterreich vorberührte Hoff- und Nieder-Oesterreichische Post-Aemter von angezogener Gnad, Bewilligung und Verleihung gäntzlich abgesondert und ausgeschlossen und darunter im wenigsten begriffen und verstanden haben wollen, alles ehrbahr, getreulich, ohne arge List und Gefährde. Dessen zu wahrer Urkund habe ich für mich, meine Erben und Nachkommen, diesen Revers mit eigenen Händen unterschrieben und mit meinem angebohrnen Insiegel bekräfftiget, so geben den 20. Jul. 1615.

 (L. S.)

Lamoral von Taxis,     
Freyherr. 
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 391. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_391.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)