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Nr. 200. (173). Abschied des Reichstages zu Regensburg (Auszug). – 1654, Mai 17. (Sog. Jüngster Reichsabschied oder Recessus Imperii Novissimus).

Zitiert JRA und IRN oder RIN. – NS. d. RA. III, S. 640—692; vgl. Schmauß S. 953 bis 1018. – Dieser letzte Reichstag vor dem ständig gewordenen ist der im Westfälischen Frieden öfter erwähnte nächste Reichstag (proxima comitia), welcher innerhalb 6 Monaten nach der Ratifikation des Friedens zusammentreten sollte (IPO VIII, 3). Tatsächlich ist er erst auf den 31. Okt. 1652 berufen (§ 1); die Eröffnung durch kaiserliche Proposition aber erfolgte erst am 16. Juni 1653. – Ausgeschlossen von diesem Auszuge sind namentlich die eingehenden Vorschriften über den Prozeß § 34 ff., soweit sie die Reichsverfassung nicht berühren.

Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs … Also haben Wir … (§ 1) … nachdeme sich nunmehr auch die Zeiten etwas stiller und friedlicher veranlasset, und andere hinderliche Obstacula gelegt, mit Ausschreibung des gegenwärtigen allgemeinen Reichs-Tags länger nicht zurück stehen, sondern denselben zu noch mehrer Erweisung Unserer angelegener Sorgfältigkeit für die gemeine Wolfart Unsers geliebten Vaterlandes mit Rath und Gutbefinden der sämtlichen Unsers und des Heil. Reichs Churfürsten publiciren und verkünden, hierzu den letzten Monats-Tag Octobris neuen Calenders des 1652. Jahrs, in Unserer und des Heil. Reichs Stadt Regenspurg einzukommen, gnädigst ansetzen und bestimmen, zugleich auch bey Churfürsten und Ständen die gnädigste, sorgfältige, absonderliche Erinnerung thun lassen, Uns zu sonderbahren Ehren und Gefallen, auch dem gemeinen Wesen zum Besten, dabey gleicher Gestalt in eigener Person sich einfinden und zu völliger Abhandlung und Beschliessung deren auf diesen Reichs-Tag verschobener Puncten gefast seyn wollen, damit nehmlichen der aufgerichte Fried nicht allein zwischen Haupt und Gliedern, und diesen unter sich selbsten, sowohlen mit den ausländischen Cronen destomehr befestiget, sondern auch dasjenig, was nach Inhalt desselben zu exequiren hinderstellig, und darinnen zu weiterer Deliberation und Vergleichung zwischen Haupt und Gliedern auf eine allgemeine Reichs-Versammlung verwiesen worden, alles reifflich bedencken, berathschlagen und erörtern helffen mögen.

§ 2. Wie Wir Uns nun mit Hintansetzung aller anderer widrigen Geschäfften und erheblichen Ursachen, die Uns in Unsern Erbkönigreichen und Landen aushalten können, bald nach dem angesetzten Termin in eigener Person selbsten nach ermeldter Unserer und des Heil. Reichs Stadt Regenspurg samt Unserer Kayserl. Hoff-Stadt mit Göttlicher Verleyhung erhaben, und sich daselbsten wenigers nicht des Heil. Reichs Churfürsten und Stände, theils gleicher Gestalt persönlich, theils aber durch dero gevollmächtigte Räthe, Botschafften und Gesandte in ziemlicher guter Anzahl eingefunden; also wäre Uns auch nichts liebers und annehmlichers gewesen, als daß mit gewöhnlicher Eröffnung der kayserl. Reich-Tags-Proposition hätte können gleich sobald ohnverlängt verfahren und darauf hin die Reichs-Consultationes dem Herkommen nach angetretten werden.

§ 3. Nachdeme sich aber gleich zu Anfang dieses allgemeinen Reichstags und schon vorhero einige andere inzwischen eingefallene Difficultäten und Mißhelligkeiten eräuget, derenthalben Wir und mit Uns Kurfürsten und Stände samt der abwesenden Räten, Botschaften und Gesandten aus reiflicher Betracht- und Erwägung, daß an derselben vorderister Abhelf- und Entledigung des Heiligen Reichs allgemeine Sicherheit und Ruhestand nicht wenig gehaftet, mit vorerwähnter Eröffnung Unserer kaiserl. Proposition eine Zeitlang viel lieber einhalten, Kurfürsten und Stände auch solche Verweilung um des gemeinen Wesens Besten willen geduldiglich übertragen, als etwan hernach bei dem Kongreß und Zusammentretung selbsten oder gleich in limine derselben zu anderwärten verhinderlichen Weiterungen und Mißverständnissen Ursach und Anlaß geben; inmittelst aber, und damit die Zeit vergeblich nicht zugebracht würde, etliche zu völliger Beruhigung des Reichs, auch Erhaltung gleichen Rechtens, Fried und Einigkeit in demselben und unter den Ständen höchst nötige Materien, als des Justici-, des Vechtischen Evakuation- und Lothringischen Wesens, durch absonderliche Deputation

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_446.jpg&oldid=- (Version vom 12.1.2020)