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und Unterredungen, zu mehrer Beförderung und Erleichterung der folgenden Reichsdeliberationen vorbereitlich, doch ohn künftiges Präjudiz und Nachteil des Reichs Herkommens, konsultieren und vornehmen wollen, und solchemnach den 16. Junii des nächst abgelegten 1653. Jahrs zu Eröffnung Unsers Kayserlichen Fürhalts, nächst Wiederholung deren dreyen, in obberührtem Unserm Kayserlichen Ausschreiben enthaltener Haupt-Punkten schreiten, darauf auch dieselben von Kurfürsten und Ständen, auch der Abwesenden Räth, Bothschafften und Gesandten in reiffe Deliberation und Berathschlagung ziehen lassen.

§ 4. Und aber bei dem ersten Haupt-Puncten und dessen Subdivision, wie der mit so grosser Mühe, Arbeit und Kosten erhobene Fried 1. zwischen Haupt und Gliedern und 2. diesen unter sich selbsten, wie auch 3. denen ausländischen Cronen stabilirt, das uhralte Recht, durch den Friedenschluß wieder aufgerichtetes Vertrauen befestiget, und mithin das werthe allgemeine Vaterland von aller weiterer Mißverständniß beständig gesichert bleiben möge, in dem zu Münster und Osnabrück zwischen Uns, auch Churfürsten und Ständen des Heil. Reichs, und beyden auswärtigen Cronen aufgerichten, publicirten und ratificirten allgemeinen Reichs-Frieden-Schluß, mit allerseits transigirender Theilen Willen und Belieben Art. XVII[1] die Versehung beschehen, daß derselbe zu aller und jeder darin enthaltenen Pacten und Vereinigungen Gewiß- und Sicherheit ein ewiges Gesetz und Sanctio pragmatica, gleich andern des Heil. Reichs Fundamental-Satz- und Ordnungen verbündlich seyn, zu solchem End auch dem nächsten Reichs-Abschied einverleibt werden solle:

§ 5. So haben Wir um dessen allen mehrer Bestärck- und Befestigung willen, berührten allgemeinen Reichs-Frieden-Schluß und die darüber zu Münster und Osnabrück aufgerichtete Instrumenta Pacis, samt dem Arctiori exequendi modo[2] und Nürnbergischen Executions-Rezeß[3] gegenwärtigem Reichs-Abschied von Worten zu Worten, nachfolgenden buchstäblichen Inhalts inseriren und einrücken lassen: (Hier sind die Instrumenta Pacis Osnabr. und Monaster., der Friedens-Executions-Haupt-Receß, der Arctior Modus exequendi und das Kaiserl. Executions-Edict[4] eingerückt.)

§ 6. Setzen demnach, ordnen, wollen und gebiethen allen und jeden, Hohen und Niedrigen, Geistlichen und Weltlichen, Ohn- und Mittelbahren, sie seyen Stände des Reichs oder nicht, und dahero sowol Unsern als der Ständen Räthen, Beamten und Officieren, als allen Unsern und des Heiligen Reichs, auch der Ständen hohen und niedern Gerichten, Richtern und Beysitzern, von beyden Religionen, ohne Ausnahme einiges Menschens, hiemit ernstlich und bey Vermeidung deren in ermeldtem Friedens-Schluß beygefügten Straffe und Pönen, daß alles dasjenige, was darinn und in allen deren Puncten und Articuln enthalten, auch nach demselben und bey gegenwärtiger und künftiger allgemeinen Reichs-Versammlung zu dessen allen mehrerer Handhab, Execution und Befestigung, ferner vor gut befunden und beschlossen worden oder noch beschlossen werden möchte, vor ein gegebenes Fundamental-Gesetz des Heil. Reichs und immerwährende Richtschnur und ewige norma iudicandi stet, vest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtiglich nachgelebt, von niemand, wes Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That, öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch jemand einen andern darüber de facto eigenes Gewalts zu beeinträchtigen, zu turbiren, seines Rechten oder dessen Gewähr zu entsetzen, zu befehden, zu überziehen oder zu bekriegen, noch sonsten Macht und Fug haben soll, sein Recht mit Gewalt und vermittelst der Waffen zu suchen, der aus ermeldtem Friedens-Schluß geziemender Restitution sich zu widersetzen oder einen, so das Seinige nach Inhalt desselben ordentlicher rechtlicher Weiß und ohne Exceß wieder erlangt, ausserhalb rechtlicher Erkänntniß aufs neue zu beschweren, alles bey obangeregten Straffen und Pönen dem Frieden-Schluß selbsten einverleibt.

§ 8. So[5] haben Wir ... wegen berührtes Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts

  1. IPO XVIII.
  2. Kaiserl. Reskript v. 2. März 1649, RS. d. RA. III, S. 623 f.
  3. 1649, Sept. 11/21; a. a. O. S. 625—628.
  4. 1648, Nov. 7; a. a. O. S. 621—623.
  5. Den weitläufigen Vordersatz enthält § 7.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 447. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_447.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)