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non appellando um deren fernere Erhöhung bey Uns als Röm. Kayser, von deme diese und andere dergleichen Begnadigungen herrühren, in so weit gebührend anzuhalten und nach Gestaltsam der Sachen Umständen Unserer Resolution und Verordnung darüber zu erwarten.

§ 116. Weilen auch der Ständen Privilegia guten Theils auf eine gewisse Anzahl Gülden gerichtet, als sollen bey künfftiger Visitation, auf vorgehende Communication und Berathschlagung mit denen Beysitzern, nach der bißherigen Observantz, anstatt derselben eine gewisse Erläuterung und Reduction auf Reichs-Thaler verglichen werden. Dabey wollen Wir auf der Ständen Suchen und Erinnerungen Uns ins künfftige mit Ertheilung der Privilegiorum de non appellando, wie auch Electionis fori und anderer dergleichen, welche zu Ausschliessung und Beschränckung des Heil. Reichs Jurisdiction, wie auch der Ständen älterer Privilegien oder sonsten zu Präjuditz eines Tertii ausrinnen wollen, die Nothdurfft väterlich beobachten und mit Conceßion der Privilegien erster Instantz oder sonderbaren Austrägen auf diejenige, welche dieselbe bißhero nicht gehabt oder hergebracht, fürters an Uns halten.

§ 120. Und nach dem allem neuntens im Reich die libido litigandi dermassen biß anhero zugenommen, daß bey den Unter-Richtern fast keine Urtheil gefällt, von welcher nicht appellirt werde, so soll auch dargegen und wider solche temere appellirende Theil die angesetzte Straff erhöhet und nach Ermäßigung des Richters solche Partey von zwey, drey biß auf zwantzig Marck Golds, nach Beschaffenheit des Falls und Umstand der Sachen, oder auch wohl gar am Leib gestrafft, und die Appellationes anderer Gestalt nicht als auf Vorzeigung glaubwürdigen Scheins, welchen der Unter-Richter auf Begehren unweigerlich heraus zu geben schuldig, daß alles nach Erforderung jedes Orts Privilegii gebührender Massen verrichtet, oder daß man darzu von dem Unter-Richter nicht gelassen werden wolle, bei Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht angenommen, noch die Proceß auf blosse überreichte Supplicationes erkennt, vornehmlich aber auch der frevelmüthige Advocatus causae mit gebührender Straffe nach Gestalt des Verbrechens und Muthwillens, und zwar mehr als die der Rechten etwa unerfahrne Parteyen, welche offtmals die Sache nicht verstehen, angesehen werden.

§ 123. Schließlich und zum eilfften befehlen Wir den Assessorn Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts hiermit ernstlich, der Ständ Privilegia reiflich zu erwegen, fleißig in Acht zu nehmen und steiff darüber zu halten, damit also leicht dergleichen Appellationes nicht angenommen werden, welche solchen Privilegiis und darinnen enthaltenen Summen zuwider lauffen, in Gestalten dann Cammer-Richter, Präsidenten und Beysitzere, wann sie im Zweiffel stehen, ob die Summa appellabilis oder aber dem Privilegio vielleicht nicht conform seyn möchte, die begehrte Inhibitiones nicht zu erkennen, sondern abzuschlagen oder wenigst dem Iudici a quo vorhero um Bericht zu schreiben schuldig seyn sollen.

§ 124. Nach Berathschlagung des Puncti Appellationis haben Wir mit Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen und Gesandten wegen Abkürtzung der Revisionen und Beförderung der Execution über die gesprochene Urtheil in reiffer Uberlegung, wie die vielfältige Revisiones zu verhindern und denselben zu begegnen seyn möchte, Uns dahin verglichen, setzen, ordnen und wollen auch: daß gleichwohl der Effectus suspensivus bey den gesuchten Revisionibus wider die Cammer-Gerichtliche Urteil inskünfftige aufgehebt, und allein devolutivus statt finden solle, jedoch mit der Condition, daß die Partey, vor welche die Sententia gesprochen und von deren die Execution begehrt wird, genugsame Caution de restituendo auf den Fall der Verlustigung der Sachen in dero Revision-Gericht leisten solle, welche Cautions-Leistung alsdann dem Gegentheil in Schrifften zu seiner Nachricht und fürdersamsten Erklärung zu communiciren. Würde nun derselbe solche Caution nicht sufficient erachten und dargegen excipiren, auf solchen Fall hätte sich der Iudex zu interponiren und das Arbitrium zu halten, dafern aber der Richter über des obsiegenden Theils Vermögen, wie auch die offerirte Caution, ob dieselbe sufficient oder dabey noch etwas desiderirt würde, nicht genugsam informiret, so solle ohne fernere Schrifft-Wechslung alsobald entweder bey den Creyß-ausschreibenden Fürsten, der Obrigkeit, oder aber durch Mittel einer Commißion, wie es für gut und zu Beschleunigung des Proceß nützlich befinden würde, der eigentlichen Beschaffenheit sich wohl erkundigen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 452. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_452.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)