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gefertigten Schematis[1] deputirt, auch sie, die deputirte Ständ, nach der in solchem Schemate versehenen Ordnung von Unserm Neven, dem Churfürsten zu Mayntz, jedesmahl zeitlich, und zwar die erste Classis auf den ersten Novembris nächstkünftig, die andere wieder auf den ersten Novembris des 1655. Jahrs, die dritte den ersten Maji anno 1656 und also fortan alle fünf Classes nach einander von halben zu halben Jahren beschrieben, und ihr, der Deputirten oder beschriebenen Ständen, würckliche oder zum wenigsten zu diesem Actu verpflichtete Räthe, die der Rechten und des Proceß wohl erfahren und in den revidirenden Sachen mit Advociren oder Urtheil-Sprechen vorhin nicht gebraucht worden, noch sonsten intereßiert seyn, verordnet und gebraucht, sonderlich aber auch keinem zweyen unterschiedliche Gewält oder Vota aufgetragen werden. Damit aber die etwan von neuem vorfallende Revisions-Sachen in der Zeit nicht wieder aufschwellen, sondern mit und neben den alten erledigt werden, so solle jedesmahl aus den geordneten vier extraordinari Revisions-Räthen einer zu den neuen Revisions-Sachen specialiter deputirt und solche von demselben erlediget, nach deren Erledigung aber ihme auch alte Revisions-Sachen unter die Hände gegeben werden. Des Churfürsten zu Mayntz Liebd. sollen auch denjenigen Ständen, welche zu der Revision deputiert seynd, die Parteyen, welche sich in dem durch Unser unlängst ins Reich und dessen Creyß ausgelassenes Kayserl. Edict bestimmten Termin bey ihrer Cantzley angeben, benennen, beneben auch dem Cammer-Gericht zu wissen machen, daß selbiges die Acta aufsuchen lasse, und dieselbe zu diesem ersten Mal auf Ratification der Revisoren taxire und den Parteyen verkünde.

§ 131. Es sollen aber auch die deputirte Revisores, ehe sie nach verflossener ihrer Zeit von Speyer wieder abreisen, die unter Händen habende Sachen, darinnen sie zu arbeiten angefangen, vollends erörtern und sich vorhin daraus nicht hinweg begeben.

§ 132. Nachdem nun die alten Revisions-Sachen expedirt und aus dem Weg geräumt seyn werden, sollen die Ordinari-Visitationes wieder eingeführt und alle Jahr inhalts der Cammer-Gerichts-Ordnung fortgesetzet, auch weilen von anno 1582. also in siebentzig Jahren keine Ordinari-Visitationes und Revisiones gehalten worden, bey bevorstehender ersten Extraordinari-Visitation Unsers Cammer-Gerichts von Unsern Kayserlichen Commissariis und der deputirten Churfürsten und Ständen Abgesandten ein gewisses Schema verglichen, und in Unsers Neven, des Churfürsten zu Mayntz Liebd. Cantzley aufbehalten, auch derselben in Beschreibung zu solcher jährlichen Ordinari-Visitation beständig nachgegangen werden.

§ 133. Wenigers nicht sollen die Revisores zwischen den Parteyen, die sich zu solchem End einfinden möchten, jedoch ohne Aufzug und Hinderung anderer Sachen, die gütliche Vergleichung, sonderlich in den wichtigen Sachen, vor allen Dingen zu versuchen, auch die Acta, da metus armorum vorhanden, vor andern fürnehmen und expediren, wo aber die Revisio frivole gesucht wird, solle derselben von denen Revisoribus keineswegs deferirt werden.

§ 134. Das Anno 1613. begriffenes und unter währendem damahligen Reichs-Tag vorgebrachtes, von Uns und den Ständen des Reichs bis anhero noch nicht zu Vollkommenheit gebrachtes Concept der neuen Cammer-Gerichts-Ordnung[2] solle bey nächstkünfftiger Visitation von denen Visitatoribus, mit Zuziehung und Vernehmung der Assessorn, wie auch etlicher erfahrner Cammer-Gerichts-Procuratorn und Advocaten berathschlaget, revidirt, zugleich alles dasjenige, was allhie verglichen und verordnet, eingetragen, und das gantze Werck praeparatorie mit Gutachten also eingerichtet werden, daß man es auf nächstkünftigem prorogirten Reichs-Tag völlig erledigen könne.

§ 137. Es sollen auch Churfürsten und Stände des Reichs bey ihren Unter-Gerichten die Verordnungen thun, damit, soviel müglich, bey denenselben die Norma des Cammer-Gerichtlichen Proceß observirt werde, jedoch mit diesem ausdrücklichen Vorbehalt, dafern bey solchen Iudiciis ein anderer Modus eingeführt und bis dahero beständig hergebracht worden, daß es auch dabey sein ohngeändertes Verbleiben haben solle, gleich wol aber, was von Abschneidung der Productorum Weitläuftigkeit oben versehen, in acht genommen werde.

  1. S. unten §§ 201—205.
  2. Gedruckt bei Schmauß, Corpus iuris publici Nr. 47, S. 330—703.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 455. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_455.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)