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§ 159. Damit auch die ausgesprochene Urtheil ohnverlängt zur Vollziehung gebracht, und der bishero in puncto executionis übliche Proceß nach aller Möglichkeit abgekürzt werde, soll jedesmal also gleich in ipsa sententia definitiva (wie in processu mandatorum zu geschehen pflegt) in allen Sachen, da die Execution zu thun üblich und vonnöthen, dem verlustigten Theil an statt der Executorialium ein, nach Gelegenheit der Parteyen Entsessenheit, geraumer Termin zur Parition, und ad docendum de paritione bey der den Executorialn einverleibter ordinari Straff oder nach Ermäßigung des Richters und sub comminatione realis executionis angesetzt werden.

§ 160. In welchem Termin der Condemnatus, ob er parirt habe oder nicht, anzuzeigen schuldig und ihme derenthalben weiter Zeit nicht gegeben werden, wo er aber solches nicht thäte, solle alsdann auf Anruffung des obsiegenden Theils vermög ergangener Urtheil er in die darinn benannte Pön samt Kosten und Schaden erklärt, und die Execution sowol auf den Pön-Fall als in der Haupt-Sachen seiner Obrigkeit oder des Creyses, in deme er gesessen oder begütert, ausschreibenden Fürsten per mandata executorialia nach Inhalt Unserer Cammer-Gerichts-Ordnung oder, wann dieselbe bey der Sachen intereßirt, auch sonsten erhebliche Ursachen vorhanden, nach Gutbefinden des Richters den ausschreibenden Fürsten eines oder mehr benachbarten Creysen von Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht auffgetragen und anbefohlen werden, welche dann auf solchen des Cammer-Gerichts Befehl und des obsiegenden Theils gebührliches Ansuchen, ihme förderlichste Hülff und Vollziehung mitzutheilen schuldig seyn sollen.

§ 161. Ob sich aber ein oder ander, was Würden, Stands oder Wesens der immer seyn mag, solcher vom Kayserlichen Cammer-Gericht befohlener Execution in einigerley Weise thätlich widersetzen würde, solle derselbe in poenam banni gefallen seyn, und gegen demselben ohne Respect und Hinderung einiger anderwärtiger Disposition, so hierwider angezogen werden möchte, nach Inhalt der Cammer-Gerichts- und Executions-, auch Unserer hieobiger Verordnung, § (15) „Wegen des modi exequendi etc.“ verfahren werden.

§ 162. In Fällen und Sachen aber, welche, weilen die Urtheil allein ad omittendum vel non faciendum gerichtet, keiner andern Execution unterworffen, als daß der verlustigte Theil a certo aliquo facto abstinire, soll demselben auf den Fall einiger Contravention ebenmäßig eine gewisse Pön bestimmet und, da er der ergangenen Urtheil zuwider handelte, nicht allein mit der Declaration poenae gegen ihm verfahren, sondern auch ein kurtzer Termin ad praestandam cautionem de non amplius turbando, impediendo, excedendo, attentando, offendendo angesetzt, zugleich auch die Execution wegen des verwürckten Pön-Falls auf obbeschriebene Weise, vermittels der mandatorum executorialium, an seine Obrigkeit oder die ausschreibende Fürsten würcklich verfüget, und im Fall er sich derselben widersetzen oder auch die ihme solchergestalt aufferlegte Caution in angesetztem Termin nicht leisten und also in poenam banni fallen würde, ferner, wie sich vermög der Reichs-Satzung, Cammer-Gerichts- und Executions-, auch dieser Unserer Ordnung gebührt, gegen ihm procediert werden, jedoch soll mehr gedacht Unser und des Reichs Cammer-Gericht sich der Achts-Erklärung weiter nicht, als so weit es demselben vermög der Reichs-Abschiede und Kammer-Gerichts-Ordnung gebühret, unternehmen, sonsten aber de modo et ordine, wie einer oder ander Stand in die Acht zu erklären, in nächster prorogirter Reichs-Versammlung nach Veranlassung des Instrumenti Pacis[1] gehandelt und verordnet werden.

§ 163. Demnach auch Klagen vorkommen, daß bey der Churfürsten und Ständen Gerichten oder nachgesetzten Obrigkeiten denen klagenden Parteyen, und sonderlich Frembden und Entsessenen, in wichtigen Sachen sub praetextu impossibilitatis oder Ohnvermögenheit des Beklagten schlechte oder gar keine Ausrichtung beschehe, und dann die Reichs-Constitutiones de anno 1566 und 1600 § „Ob auch promotoriales etc.“[2] diesem Paß bereits seine gebührende Abhelffung gegeben, als hat es dabey in alle Wege sein Bewenden; und sollen Unsere Cammer-Richter, Präsidenten und Beysitzere ob solchen Reichs-Ordnungen fleißig zu halten,

  1. IPO VIII, 3.
  2. Deputations-Abschied zu Speier 1600, § 27, NS. d. RA. IV, S. 478.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 456. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_456.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)