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Nothfall auf des Creyß-Obristen erstes Erfordern sich alsobald zusammen thun und die erheischende Nothdurfft wohlbedächtlich erinnern können.

§ 179. Und wann der Creyß-Obriste seinem Amt mit gebührender Wachsamkeit und Aufsicht ein Genügen zu leisten ermangeln würde, so sollen alsdann die Nach- und Zugeordnete solches zu thun schuldig seyn, und desjenigen Creyß Obristen, welchem auf Erfordern gehöriger Beystand wiederfährt, über die zugeschickte Hülff das Directorium haben, gleichwol aber ohne Vorwissen, Einrathen und Mit-Bewilligung deren zu Hülff gekommenen Creyß-Obristen und der Hülf leistenden Creyse Nach- und Zugeordneter nichts hauptsächliches fürzunehmen bemächtiget seyn.

§ 180. Und gleichwie dieses hochangelegene Werck zu allgemeiner Wohlfahrt und des Heiligen Reichs beständigem Ruhestand zielet, worvon kein Churfürst oder Stand, noch derselben Unterthanen zu eximieren, also soll, auf den Fall sich jemand obbesagter Executions-Ordnung widersetzen und an Unserm Kayserlichen Reichs-Hofrath oder Kayserlichen Cammer-Gericht einigerley Proceß dargegen zu suchen sich gelüsten lassen würde, ein solcher keineswegs angehört, sondern a limine iudicii ab und zu schuldiger Parition angewiesen, in dessen Entstehung aber nach Laut der Executions-Ordnung wider denselben zu verfahren erlaubt und frey gelassen, und hiervon einiger Immediat- oder Mediat-Stand, Stadt, Land-Saß und Unterthan nicht ausgenommen, sonderlich aber sollen jedes Churfürsten und Stands Landsassen, Unterthanen und Bürger zu Besetz- und Erhaltung der einem oder andern Reichs-Stand zugehörigen nöthigen Vestungen, Plätzen und Guarnisonen ihren Lands-Fürsten, Herrschafften und Obern mit hülfflichem Beytrag gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig seyn.

§ 181. Wie hoch aber in jedem Creyß die nothwendige Verfassung zu stellen, nachdeme in vorberührten Reichs-Abschieden und Executions-Ordnung gewisse Maas und Verordnung enthalten, also lassen Wir es neben Churfürsten und Ständen für dißmal auch dabey bewenden.

§ 182. Wollte aber derjenige Creyß, so der Gefahr am nächsten gesessen, über seine nach der Executions-Ordnung gebührende Quotam sich in eine mehrere Verfassung stellen, so soll gleichwol derselbige einem andern Creyß über seinen Anschlag und obliegende Portion Hülff zu leisten nicht schuldig seyn.

§ 183. In Creyß-Handlungen sollen über die in der Executions-Ordnung enthaltene und dahin gehörige Verfassungs-Sachen jederzeit die Maiora statt haben, und die mindere Stimmen denen mehrern nachzugeben verbunden seyn.

§ 184. Weil aber verschiedene Stände, und in specie die Reichs-Städte, zu angedeutetem Quanto sich nicht ehender verstehen wollen, bis die in puncto moderationis matriculae hernach bedingte Erkündigung zur Richtigkeit gebracht, und damit die nothwendige Verfassung hierdurch nicht gehindert werde, soll aller möglicher Fleiß angewendet werden, damit solche Erkündigung noch vor dem ersten Sept. bey denjenigen, welche sich zu diesem nothwendigen Werck dißfallß beschwert befinden, für die Hand genommen und erörtert werden, entzwischen aber sollen dieselbige nach der alten Reichs-Matrikel ihre Quotas mit beyzutragen schuldig seyn.

§ 185. Und obwol bey diesem Reichs-Tag in Berathschlagung kommen, ob und wie besagte Executions-Ordnung nach des Heiligen Reichs gegenwärtigem Zustand zu verbessern und in vollkommenen Stand einzurichten, ingleichem, wie es mit denen mit ungleicher Religion vermengten Creysen wegen der an Seiten der Augspurgischen Confeßions-Verwandten bey den Defensions-Verfassungen begehrten Parität zu halten, dieweil es aber dißmal sich eines Endlichen zu vergleichen die Zeit ermangelt, so soll ein jeder Creyß obgedachter Massen, so bald möglich, und noch vor dem erstfolgenden Monat Septembris sich absonderlich zusammen thun, die Nothdurfft überlegen, und was mit gemeinem Schluß vor gut befunden wird, auf dessen unter sich selbst vorgehenden Communication zuforderst Uns, als dem Ober-Haupt, dann auch zu Unsers lieben Nevens, des Churfürsten zu Mayntz, Cantzley dasselbige einschicken, damit es auf nächstfolgender Reichs-Deputation oder anderwärtiger Reichs-Versammlung (davon hernach Meldung beschehen wird) ferner erwogen und mit gesamter Hand vollends beschlossen und in selbigen Reichs-Abschied gebracht werden möge.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 460. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_460.jpg&oldid=- (Version vom 3.6.2018)