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§ 186. Nachdeme auch Churfürsten und Stände Uns immittelst allerunterthänigst heimgestellt, ob nicht bey jetzigem bekannten Abgang der Mannschaft die fremde Werbungen im Reich, insonderheit aber in denen an Leuten am meisten entblößten Creysen auf eine gewisse Zeit einzustellen; so haben Wir Uns erinnert, was Wir auf derselbigen getreues Einrathen allbereit für geraumer Zeit dißfalls für Mandata publiciren und ergehen lassen, bey denen und der Reichs-Abschieden Verordnung es dann nachmal sein Verbleiben hat.

§ 191. Den zweyten Puncten Unserer Kayserlichen Proposition, und darunter die casus restituendorum ex capite amnestiae et gravaminum anlangend. . . . haben Wir Uns mit Churfürsten und Ständen dahin verglichen, daß dieser gantze Punct auf einen Ordinari-Deputations-Convent nacher Unser und des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt gegen nächstkünfftigen ersten Octobris dieses Jahres anzufahen soll verwiesen werden, massen Wir denselben auch krafft dieses hiemit remittiren und verweisen .... und was man also vor gut befinden und vergleichen wird, das soll an Unser daselbst habende Commissarios jedesmahls, wie Herkommens, zu Fassung eines völligen Schlusses gebracht und es gleicher Gestalt in den übrigen der Reichs-Defension und Execution und Policey-Ordnungen auf denselben Deputation-Tag ebenmäßig verwiesenen und daselbst, jedoch allein praeparatorie tractirenden und in ein Gutachten verfassenden, hiernächst aber in prorogatis Comitiis zu allgemeiner Genehmhaltung referirenden Puncten observirt werden.

§ 192. Wann aber bey erstgemeldter Ordinari-Deputation über die besagte Materien auch Sachen vorfielen, die ohn Unser und der gesammten Churfürsten und Ständen Verordnung zu keinem Schluß zu bringen, so sollen dieselbe neben allen andern, welche dißmahl wegen Kürtze der Zeit völlig zu erledigen nicht müglich gewesen, auf nächstkünfftigen Reichs-Tag ausgestellt und verwiesen werden, welchen Wir mit der Ständ Belieben vor dißmahl, doch ohne Nachtheil und Abbruch der sämtlichen Churfürsten hergebrachten Rechtens, dero vorhergehende Requisition und Consens, zu Reassumir- und Continuirung des jetzigen innerhalb zweyen Jahren von dato benanntlich auf den 17. Maji anno 1656 allhier wieder einzukommen, und was anjetzo hinterständig blieben und entzwischen etwa zu gemeiner Berathschlagung noch fürfallen möchte, fürzunehmen und zu handeln, hiemit ohne weiters Ausschreiben bestimmet und dergestalt eröffnet haben wollen, daß auf jetzt gemeldtem prorogirten Reichs-Tag, ohnerwartet einer ferneren Formal-Proposition, alle und jede Materiae, welche im Friedens-Schluß zu diesem Reichs-Tag verwiesen und in die Kayserliche Proposition in den dreyen absonderlichen Puncten gebracht worden, es seye darvon allhier geredt oder nicht, darunter auch die Wahl-Capitulation nach Inhalt des Instrumenti Pacis in obgemeldten dreyen Reichs-Räthen alsobald für die Hand genommen, berathschlaget und erörtert werden und gleiche Krafft haben sollen, als wann sie bey diesem Reichs-Tag wären ausgemacht worden.

§ 194. Und dieweil nach Besag des Frieden-Schlusses neben dem gesampten Churfürstlichen Collegio aus den Fürstlichen und Städtischen zu den alten Ordinari-Deputirten, nemlich Oesterreich, Burgund, Würtzburg, Constantz, Münster, Beyern, Braunschweig, Pommern, Hessen, Weingarten, Fürstenberg, Cölln und Nürnberg, aus den andern Fürsten und Ständen so viel zu verordnen seyn, damit es auf gleiche Anzahl von beyden Religionen eingerichtet und bestellet werde[1], so haben Wir Uns mit Churfürsten und Ständen dahin verglichen, daß hinfüro Sachsen-Altenburg, Brandenburg-Culmbach, Mecklenburg, Würtenberg und einer von den Wetterauischen Grafen, sampt denen auch dißmahl von neuem bewilligten vier Städten, Aachen und Uberlingen, Straßburg und Regenspurg, zu denen vorigen gezogen werden, und sie sämptlich ohnerwartet einer von Unsers Neven des Churfürsten zu Mayntz Liebden vorhergehender Beschreibung in Termino des ersten Octobris zu Franckfurt erscheinen und verrichten sollen, wie obstehet.

§ 195. Damit aber auch die hinterbliebene und auf nächstkünfftige gemeine Reichs-Versammlung verschobene Materien, sonderlich aber die, zu welcher Erledigung ein mehrere Information aus den Creyssen vonnöthen, bey künfftigem Reichs-Tag desto besser und geschwinder

  1. IPO. V, 57.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 461. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_461.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)