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allergnädigsten Versehens, höchstgedachter Chur- und Fürstlichen Gnaden, Gnaden, Gnaden und Durchlaucht, Durchlaucht, Durchlaucht, auch wohlgemeldte beede Reichs-Städte werden Ihrer Kayserlichen Majest. zu unterthänigsten Ehren und dem Heil. Reich, unserm geliebten Vaterland, zu grossem Nutzen, absonderlich auch denen Unrechtleidenden zu schuldigen Trost und Erquickung sothane Sorgfalt und Mühewaltung gern übernehmen, noch an ihnen ichtwas erwinden lassen, so zu Beförderung dieses heylsamen Wercks immer gedeyen kan. Welches des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii Hochfürstl. Durchlaucht der Churfürsten und Stände allhier versammleten Räthen, Bottschafften und Gesandten nicht verhalten sollen, ihnen zu freundlich- und geneigtem Willen allezeit wohl- zugethan verbleibend.

Signatum Regenspurg, den 20. Octobris 1689.

(L. S.)

Hermann, Marggraf zu Baaden.


d. Kaiserliches Commissions-Dekret, betreffend die Anweisung zur Wiedereröffnung des Kammergerichts zu Wetzlar. — 1693, Mai 4.
NS. d. RA. IV, Nr. 84, S. 161 f.
Dictatum Ratisbonae 4. Maji/25. Mart.[1] 1693.

Des Höchst-ansehnlich-Kayserlichen Herrn Principal-Commissarii bey gegenwärtiger Reichs-Versammlung Hochfürstl. Gnaden achten unnöthig, weitläufftig zu wiederholen, was sowohl Ihre Kayserliche Majestät wegen Dero und des Heiligen Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar, vornemlich die Oeffnung betreffend, allhier vorstellen, als an dieselbe dieses darunter noch unlängst gelangen lassen, indeme solches der Churfürsten, Fürsten und Stände anwesenden vortrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten in frischer Gedächtniß ruhet, sondern wollen allein, in dessen Verfolg, Ihnen hiebey (ut sub Lit. A.) ferners nachrichtlich mittheilen, was Ihre Kayserliche Majestät Dero Herrn Cammer-Richters Churfürstlichen Gnaden und übrigem Cammer-Gericht sothaner Wieder-Eröfnung halber allergnädigst geantwortet haben, denenselben damit zu Freundschafft und geneigtem Willen allezeit wohl beygethan verbleibend.

Signatum Regenspurg, den 4. Maji 1693.

(L. S.)

Ferdinand, Herzog zu Sagan, Fürst von Lobkowitz.
Beylage sub Lit. A.
Kaiserliches Antwort-Schreiben an den Kammerrichter und die Mitglieder des Kammergerichts wegen dessen Wiedereröffnung.

Leopold etc.

Wir haben sowohl aus Ew. Liebden als euerem an Uns abgelassenen Schreiben mehrern Inhalts gnädigst ersehen, was Uns dieselbe und ihr, nicht nur wegen Versicherung der Cammer-Gerichts-Personen, Acten und Depositen, sondern auch wegen dermahliger Wieder-Eröfnung gedachten Unsers und des Reichs Cammer-Gerichts unterthänigst vorzustellen der Nothdurfft erachtet haben. Wie nun wegen des erstern Puncts die Vorstellung auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg bereits geschehen, und allem Ansehen nach die feindliche Gefahr der Orten nicht so nahe und andringlich, daß man der gemeinsamen Deliberation über denselben Punct nicht noch einige kurtze Zeit zuwarten könne, also hätten Wir gnädigst gern sehen mögen, daß wegen des andern, vermög der von Unserer im Jahr 1689 zu Wieder-Einrichtung besagten Cammer-Gerichts in des Heil. Reichs Stadt Wetzlar verordnet gewesenen Kayserlichen Commission erstatteten und von Uns der Reichs-Versammlung communicirten Relation, dasjenige, was zu dessen Stabilierung noch übrig, vorhero verglichen, und Uns mit dem verlangten Gutachten unterthänigst an Hand gegangen worden wäre. Nachdeme es sich aber darmit wegen anderer darzwischen gekommenen Emergentien besorglich noch etwas längers verweilen möchte, inzwischen aber unverantwortlich seyn will, daß denen bey dem Cammer-Gericht Proceß habenden und bereits so viel Jahr seuftzenden Partheyen die Justiz länger gesperrt bleibe, als wollen Ew. Liebden von Unsertwegen und krafft ihres Cammer-Gerichts-Amts die Verfüg- und Anstaltung thun, daß mehrernanntes Cammer-Gericht in Unserer und des Heil. Reichs Stadt Wetzlar ad interim und biß zu erfolgendem fernern allgemeinen Reichs-Schluß und dessen Bewerckstelligung förderlichst eröfnet und den leidenden Theilen die Justiz dem Herkommen und Ordnung gemäß administriret werde. Daran erweisen Uns und dem gantzen Reich Ew. Liebden und ihr ein sonderes angenehmes Gefallen, und Wir verbleiben denenselben etc.

Wien, den 28. Martii 1693.


  1. Statt 25. Mart. müßte es heißen 24. Apr.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 469. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_469.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)