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hoher Consideration halten, in wichtigen Sachen, so das Reich antreffen, nach Anleitung der Guldenen Bull, jedoch dem Friedens-Schluß ohne Abbruch, ihres Raths, Bedenckens und Gutachtens sich gebrauchen, auch ohne dieselbe hierinnen nichts vornehmen, sie bey ihrer wohlerlangten Chur-Würde und sonderen Rechten, Hoheiten, Präeminentien und Prärogationen erhalten, wie nicht weniger die gemeine und sonderbare Rheinische Verein der Churfürsten, als welche ohne das mit Genehmhaltung und Approbation der vorigen Kayser rühmlich ausgerichtet, und was darüber noch weiters die Herren Churfürsten allerseits unter einander gut befinden und vergleichen möchten, auch seines Theils approbiren und confirmiren, jedoch dem Instrumento Pacis und anderen Reichs-Satzungen, auch denen von Fürsten und Ständen hergebrachten Iuribus, Hoheiten und Privilegiis ohnabbrüchig. Als auch dem erwehlten Römischen Kayser gezieme, und er damit verspricht, die Röm. Königliche Cron förderlichst zu empfangen, so soll und will er alles dasjenige dabey thun, so sich derhalben gebühret, auch alle und jede Churfürsten, um ihr Amt zu versehen, zu solcher Crönung erfordern, und was zwischen beyden Churfürsten zu Mayntz und Cölln, wegen der unter ihnen der Crönung halber entstandener Irrungen, gütlich beygelegt und verglichen worden, das will er hiermit gleichfalls confirmirt und bestätiget haben. Es soll und will auch der erwehlte und regierende Römische Kayser die Churfürsten, ihre Nachkommen und Erben bey ihrer freyen Wahlgerechtigkeit nach Innhalt der Güldenen Bull verbleiben lassen, und auch bey seinen Lebzeiten die Wahl eines Römischen Königs, wie es in dem Reichs-Abschied §. Demnach auch Churfürsten, Fürsten und Stände etc. [1] absonderlich verglichen und statuirt worden, vorzunehmen gestatten.

Der regierenbe Römische Kayser lasset auch zu, daß die Churfürsten je zu Zeiten vermög der Güldenen Bull [2] und nach Gelegenheit und Zustand des Heiligen Römischen Reichs zu ihrer Nothdurfft, auch so sie beschwerliches Obliegen haben, zusammen kommen mögen, dasselbe zu bedencken und zu berathschlagen, das er auch nicht verhinderen noch irren und derohalben keine Ungnade oder Widerwillen gegen ihnen sammentlich oder sonderlich schöpffen und empfangen, sondern sich in dem und anderen der Güldenen Bulle gemäß gnädiglich und unverweißlich halten soll und will.

Will auch die Vicarios des Reichs, wie von Alters hero auf sie kommen, und die Güldene Bull[3], alte Rechte und andere Gesetze oder Freyheiten vermögen, so es zu Fällen kommen oder die Nothdurfft und Gelegenheit erfordern wird, bey ihrem gesonderten Rath in Sachen das Heilige Römische Reich belangend geruhiglich bleiben und gantz ungekränckt lassen, auch nicht nachgeben, daß die Vicariaten und deren Iura samt was denenselben anhängig, von jemand disputirt oder bestritten werden; wo aber darwider von jemand etwas gesucht, gethan, oder die Churfürsten in deme gedrungen würden, das doch keineswegs seyn soll, das alles solle nichtig seyn. Der regierende Kayser will auch die Verfügung thun, wann der Churfürsten Amts-Verweser und Erb-Aemter bey seinem kayserlichen Hoff begriffen, daß dieselbe jederzeit und insonderheit, wann und so offt er auf Reichs-, Wahl- und andern dergleichen Tagen seinen Kayserlichen Hoff begehet, oder Sachen vorfallen, darzu die Erb-Aemter zu gebrauchen seynd, in gebührendem Respect halten[4] und ihnen von seinen Hoff-Aemtern keineswegs vor- oder eingreiffen, oder da je wegen Abwesenheit ihre Stellen mit berührten seinen Hoff-Aemtem jezuweilen ersetzt werden sollen, will er doch, daß ihnen, denen Churfürstlichen Amts-Verwesern und Erb-Aemtern, einen Weg als den anberen, die von solchen Verrichtungen fallende Nutzbarkeiten weniger nicht, als ob sie dieselbe selbsten verrichtet und bebienet, ohnweigerlich gefolgt und gelassen, und nicht von denen Hoff-Aemtern entzogen; insonberheit, weilen bey Aufrichtung der Policey- und Tax-Ordnung auf Reichs- und Wahl-Tägen das Directorium zu führen und solche Orbnung im Namen Kayserlicher Majestät zu publiciren dem Ertz-Marschall-Amt zukommt und gebühret, so solle vom kayserl. Hoff-Marschall-Amt oder anderen weder unterm Prätext Kayserlicher Commission noch sonsten darinnen, so zu solchem Reichs-Amt gehörig ist, Hinderung gemacht und etwas nachtheiliges concedirt werden, gleichwohlen aber dem Hoff-Marschall in seinen

  1. S. unten Appendix, Const. I.
  2. Oben Nr. 148, c. 12.
  3. Nr. 148, c 5.
  4. Lies: gehalten — eingegriffen werde.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 476. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_476.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)