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und Herrschafften, Städte und dergleichen, aber ohne der Chur- und Fürstlichen Collegiorum Vorwissen und Consens ferner niemand leihen, auch niemand einige Expectanz oder Anwartung darauf geben, sondern zu Unterhaltung des Reichs sein und seiner Nachkommen, der König und Kayser, behalten, einziehen und incorporiren, doch ihm von wegen seiner Erb-Landen und sonst männiglich an seinen Rechten und Freyheiten unschädlich. Auf den Fall aber zu künfftiger Zeit Churfürstenthum, Fürstenthum, Graffchafften, Herrschafften, Affter- und Lehenschafften, Pfandschafften und andere Güter, dem Heil. Röm. Reich mit Dienstbarkeiten, Reichs-Anlagen, Steuern und sonsten verpflichtet, dessen Jurisdiction unterwürffig und zugethan, nach Absterben der Inhaber dem Römischen Kayser durch Erbschafften oder in andere Weg heimfallen oder aufwachsen, und er die zu seinen Handen behalten oder mit Vorwissen und Bewilligung der Churfürsten die Churfürstenthümer, dann die Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften mit Vorwissen und Bewilligung der Chur- und fürstlichen Collegiorum anderen zukommen lassen würde, oder da er dergleichen allbereit in seinen Händen hätte, daran sollen dem H. Reich sein Recht und andere schuldige Pflicht, wie darauf hergebracht, in dem Creyß, dem sie zuvor zugehört haben, hindangesetzt aller prätendirten Exemtion geleistet, abgerichtet und erstattet, auch solche Saab und Güter bey ihren Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten in geist- und weltlichen Sachen dem Instrumento Pacis gemäß gelassen, geschützt und beschirmet werden. Der regierende Römische Kayser soll und will auch neben anderen die Reichs-Steuren der Städte und andere Gefälle, so in sonderer Personen Hände erwachsen und verschrieben seyn möchten, wiederum zum Reich ziehen und zu dessen Nutzen anwenden, auch eine gewisse Designation, in was Stand dieselbe jederzeit seynd, inner 5 Monat nach würcklicher Antrettung seiner kayserlichen Regierung zu der Chur-Mayntzischen ReichS-Cantzley zu fernerer Communication an die Stände einschicken und nicht gestatten, daß solche dem Reich und gemeinen Nutzen wider Recht und alle Gerechtigkeit entzogen werden, es wäre dann, daß solches mit rechtmäßiger Bewilligung der Churfürsten, Fürsten und Stänbe geschehen.

Art. XII.

Auch soll und will der regierende Röm. Kayser die Ergäntzung der Reichs-Creysen, wann es immittelst nicht geschehen, befördern und zu dem Ende denen Creyß-ausschreibenden Fürsten und, wann es die Nothdurfft erfordert, denen andern hohen Creyß-Aemtern die würckliche Hand bieten, auch nicht hindern, sondern vielmehr daran seyn, daß sie laut Instrumenta Pacis [1] und der Reichs-Constitutionen in Verfassung gestellet und darinnen beständig erhalten, und alles das, was in ber Executions-Ordnung und deren Verbesserung versehen, gebührend beobachtet werde, wie er dann in der Reichs-Executions- und Creyß-Ordnung nichts ändern will, ohne was gedachter Executions-Ordnung halber auf allgemeinem Reichs-Tag von allen Ständen beliebt und geschlossen werden möchte. Will gleichfalls die ordinari Reichs-Deputation in ihrem Stand unverruckt lassen und darinnen weder an denen verorbneten Personen oder aufgetragenen Rechten und andern nichts ändern, es sey dann, daß solches ebenmäßig auf öffentlichen Reichs-Tägen von denen gesammten Churfürsten, Fürsten und Ständen geschehe.

Art. XIII.

Ferner soll und will der erwehlte Römische Kayser alsobald im ersten Jahr seiner angetrettenen Regierung, hernacher aber wenigst alle 10 Jahr und sonsten, so offt es die Sicherheit und Zustand des Reichs oder einiger Creysen Nothdurfft erfordert, mit Consens der Churfürsten, oder da ihn die Churfürsten darum anlangen und erinnern, einen allgemeinen Reichs-Tag innerhalb des Reichs Teutscher Nation halten, und also sich mit denenselben jedesmahls vor der Ausschreibung sowohl der eigentlichen Zeit als der Mahl-Stadt vergleichen, auf solchen Reichs-Tägen auch entweder in Person oder per Commissarios in Termino erscheinen, und darauf so bald nach verschienenem Termino die Proposition thun, oder zum längsten nicht über

14 Tage aufhalten lassen, oder sonst, so viel an ihme, daran seyn, daß die Berathschlagungen

  1. IPO XVII, 8.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 483. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_483.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)