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und Schlüsse nicht gehindert, sondern möglichster Massen beschleuniget, und die in gedachter Proposition angegogene, wie auch die von ihme, dem Kayser, unter währendem Reichs-Tag etwan noch weiters proponirende und sonsten jedesmal obhandene Materien von dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio proponirt und zu gebührender Erledigung gebracht werden mögen. Gestalten er dann auch obbemeldten Churfürsten zu Mayntz, der kayserlichen Proposition zu Folge und dem Reich zum Besten, ein und andere Sachen, wie auch der klagenden Ständen Beschwerniß, wann auch schon dieselbe des regierenden Kaysers Hauß, Reichs-Hof- und andere Räthe und Bediente ihrer Art nach betreffen, in das Churfürstliche oder in alle Reichs-Collegia zu bringen, zu proponiren und zur Deliberation zu stellen, kein Einhalt thun, noch sonsten in dem Chur-Mayntzischen Ertz-Cancellariat und Reichs-Directorio Ziel und Maaß geben will noch soll, so soll auch inn- und ausserhalb der Reichs-Täge denen Reichs- und Creyß-Ständen unverwehrt seyn, so offt es die Noth und ihr Interesse erfordert, entweder circulariter oder collegialiter oder sonsten ungehindert männiglich zusammen zu kommen und ihre Angelegenheiten zu beobachten.

Art. XIV.

Es soll und will auch der Röm. Kayser bey dem H. Vater, dem Pabst, und Stuhl zu Rom sein bestes Vermögen anwenden, daß von demselben wider die Concordata Principum und die zwischen der Kirchen, Päbstlicher Heilig. oder dem Stuhl zu Rom oder der Deutschen Nation ausgerichtete Verträge, wie auch eines jeden Ertz- und Bischoffen oder der Dom-Capituln absonderliche Privilegia und rechtmäßig hergebrachte Statuta und Gewohnheiten durch unförmliche Gratien, Rescripten, Provisionen, Annaten ber Stifft, Mannigfaltigung, Erhöhung der Officien im Römischen Hof, auch Reservation, Dispensation und sonderlich Resignation, dann darauf unternehmende Collation all solcher Präbenben, Prälaturen, Dignitäten und Officien (welche sonsten per obitum ad curiam Romanam nicht devolviret werden, sondern jederzeit, ohnerachtet in welchem Monat sie auch ledig und vacirend würden, denen Ertz- und Bischöffen, auch Capitulen und anderen Collatoren heimfallen), wie weniger nicht per Coadiutorias Praelaturarum, Electivarum et Praebendarum, Judicatur super statu nobilitatis oder in andere Wege zu Abbruch der Stifft-Geistlichkeit und anderes. wieder gegebene Freyheit und erlangte Rechte, darzu zu Nachtheil des Iuris Patronatus und der Lehen-Herren in keine Weise nicht gehandelt, noch auch die Ertz- und Bischöffe im Reich, wann wider dieselbe von denen ihnen untergebenen Geistlichen oder Weltlichen etwan geklagt werden solte, ohne vorherige genügsame Information über der Sachen Verlauff und Beschaffenheit, (welche, damit keine sub- et obreptio contra facti veritatem Platz finden möchte, in partibus einzuholen,) auch ohnangehörter Verantwortung des Beklagten, wann zumahlen derselbe Autoritate pastorali zu Verbesserung und Vermehrung des Gottesdienstes, auch zu Conservation und mehrerem Aufnehmen der Kirchen, wider die ungehorsame und üble Haußhalter verfahren hätte, mit Monitoriis, Interdictis und Comminationibus oder Declarationibus Censurarum übereilet oder beschweret werden möchten, sondern will solches alles mit der Churfürsten, Fürsten und anderer Ständen Rath kräfftigst abwenden und vorkommen, auch darob und daran seyn, daß die vorgemeldte Concordata Principum und aufgerichtete Verträge, auch Privilegia, Statuta und Freyheit gehalten, gehandhabet und denenselben vestiglich gelebet und nachgekommen, jedoch, was für Beschwerungen darinnen gefunden, daß dieselbe vermög deßhalber gehabter Handlung zu Augspurg in dem 1530. Jahr bey gehaltenem Reichs-Tag [1] abgeschafft, und hinfürter dergleichen ohne Bewilligung der Churfürsten nicht zugelassen werde. Gleichergestalt will er, wann es sich etwan begebe, daß die causae civiles von ihrem ordentlichen Gericht im Heil. Reich ab- und ausser dasselbe ad Nuncios Apostolicos und wohl gar ad Curiam Romanam gezogen würden, solches abschaffen, vernichten und ernstlich verbieten, auch seinen Kayserlichen Fiscalen, sowohl bey seinem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath als Cammer-Gericht, anbefehlen, wider

diejenige, sowohl Partheyen als Advocaten, Procuratoren und Notarien, die sich hinführo

  1. RA. zu Augsburg 1530, § 132; NS. d. RA. III, S. 326.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 484. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_484.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)