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beleidigte Stände unverlängt restituiret und der zugefügte Schaden nach unpartheyischer Erkenntniß durch beederseits benennte Arbitros oder auf einem Reichs-Tag nach billigen Dingen ersetzt werde.

Art. XXII.

Bey Collation Fürstlich- und Gräflicher, auch anderer Dignitäten, soll und will der Kayser Zeit seiner Königlich- und Kayserlichen Regierung dahin sehen, damit inskünftig auf allem Fall dieselbe allein denen von ihme ertheilet werden, die es vor andern wohl meritirt, im Reich gesessen und die Mittel haben, den affectirenden Stand pro Dignitate auszuführen, niemand aber von denen neu erhöheten Fürsten, Grafen und Herren zur Session und Stimm im Fürsten-Rath oder Gräflichen Collegiis mit Decretis und dergleichen zu statten kommen, auch keinen derselben, wer der auch seye, zu Präjuditz oder Schmählerung einiges alten Hauses oder Geschlechts desselben Dignität, Stand und üblichen Tituls mit neuen Prädicaten, höhern Titulen oder Wappen-Brieffen begaben, so soll auch des ein- oder anderen unter Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs gesessenen und begüterten dergleichen höhere Stands-Erhöhung dem Iuri Territoriali nicht nachtheilig seyn, und die ihme zugehörige und in solchen Landen gelegene Güter ein- als den andern Weg unter voriger Landes-Fürstlicher Jurisdiction verbleiben. Soll und will auch in fleißige Obacht nehmen und verschaffen, daß alle die Expeditionen, so in Gnaden- und andern dergleichen Sachen, insonderheit aber Diplomata über den Fürsten-, Grafen- und Herren-Stand, auch Nobilitationen, Palatinaten und Kayserl. Raths-Tituln, samt anderen Freyheiten und Privilegien, welche er unter dem Namen eines Römischen Königs oder Kaysers ertheilen wird, bey keiner andern als der Reichs-Cantzley, wie solches von Alters Herkommen, auch seiner und des Heil. Reichs Hoheit gemäß ist, geschehen sollen, wie dann in Krafft dieses alle diejenige Diplomata, so bey einer andern als der Reichs-Cantzley unter Kayserl. Titul und Namen, Zeit währender seiner Kayserlichen Regierung expedirt werden, hiemit null und nichtig seyn, und die Impetranten, ehe und bevor sie aus der Reichs-Cantzley gegen gebührende Tax-Erlegung confirmirt und legitimirt, dafür im Reich nicht geachtet, noch ihnen das Prädicat oder Titul gegeben werden solle. Was aber für Gnaden-Brief, Stands-Erhöhungen und andere Privilegien in seiner Reichs-Cantzley ausgefertigt und von dar aus anderen seinen Cantzleyen intimirt werden, dieselbe sollen hiemit schuldig seyn, gedachte Intimationes nicht allein ohne allen Entgeld oder Abforderung einer neuen Tax oder Cantzley-Iurium, die die Namen haben mögen, anzunehmen, sondern auch denen Impetranten dem erhaltenen Stand und Privilegio gemäß das verwilligte Prädicat und Titul in denen Expeditionibus daselbsten unweigerlich zu geben und bey Straff der darinnen gesetzten Pön nicht zu entziehen. Weilen auch dem Reichs-Cantzley-Tax-Ampt und anderen Bedienten an deren nothwendigem Unterhalt die Nachlaß und Moderation der Tax-Gefäll, sodann daß über die Kayserliche Concessiones der Privilegien, Stands-Erhöhungen und anderer Gnaden die gewöhnliche Diplomata der Gebühr nicht ausgelöst werden, zu grosser Schmählerung und Abgang gereichet: als soll und will er zu dessen weiterer Verhütung neben dem Churfürsten zu Mayntz als Ertz-Cantzlern daran seyn und darauf halten, daß von ihme, der allein als des Reichs Ertz-Cantzler die Nachlaß und Moderation zu thun berechtigt ist, an denen üblichen Reichs-Cantzeley-Iuribus und Taxen von obgedachten Kayserlichen Concessionen der Privilegien, Stands-Erhöhungen und anderen Gnaden nichts mehr nachgelassen und moderirt werde. Es soll und will auch der erwehlte Römische Kayser, daß denen, so von ihme dergleichen Begnadigungen inskünfftig erlangen und innerhalb 3 Monats Zeit hernacher darüber ihre Diplomata bey der Reichs-Cantzley nicht redimiren und erheben, sich der verwilligten Gnaden und Concessionen zu rühmen oder deren sich würcklichen zu gebrauchen keineswegs zugegeben oder verstattet werde, sondern die Kayserliche Begnadigungen sollen solchen Falls nach erwehntem Termin ipso facto hinwieder fallen, cassirt und aufgehoben, und seine Kayserliche Reichs-Fiscalen wider alle, welche dergestalt unbefugter Weise solcher Stands-Erhöhungen, Nobilitationen, Raths-Tituln oder Namens, auch Wappens-Verleyhungen und dergleichen sich anrühmen, zu verfahren und dieselben nach Gestalt des Verbrechens und der Personen zu behöriger Straff zu bringen schuldig und gehalten seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 490. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_490.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)