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[496] Nr. 205. Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation. 1711. Appendix. [216]

Standes, Churfürst, Fürst und Stand, oder anderer, ohne rechtmäßig- und genügsame Ursach, auch ungehört und ohne Vorwissen, Rath und Bewilligung des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, in die Acht oder Ober-Acht gethan, gebracht und erkläret, sondern in denen künfftigen Casibus nach Beschaffenheit des Verbrechens auf die Acht oder Privation entweder von Kayserl. Fiscal-Amts wegen oder auf Anruffen des lädirten und klagenden Theils zu procediren und in Rechten zu verfahren, und darüber Wir entweder an dem Reichs-Hof-Rath oder Unseren und des Reichs Cammer-Gericht, pro administratione Iustitiae angeruffen und implorirt werden, zuforderist in Decretirung oder Auslassung deren auf die Reichs-Acht oder Prioation gebettenen Ladungen und Mandaten, sodann in der Sachen weitern Ausführung biß zum Beschluß auf des Heil. Reichs hierüber vorhin gefaßte Gesetze und Cammer-Gerichts-Ordnung genau- und sorgfältige Achtung geben, damit der Angeklagte nicht präcipitiret, sondern in seiner habenben rechtmässigen Defension der Nothdurfft nach angehöret werde. Wann es dann zum Schluß der Sachen kommet, so sollen die ergangene Acta auf öffentlichen Reichs-Tag gebracht, durch gewisse hierzu absonderlich vereydigte Stände (den Prälaten- und Grafen-Stand mit eingeschlossen) aus allen dreyen Reichs-Collegiis in gleicher Anzahl der Religionen examinirt und überlegt, deren Gutachten an gesammte Churfürsten, Fürsten und Stände referiret, von denen der endliche Schluß gefasset, und das also verglichene Urtheil, nachdeme es von Uns oder Unserem Commissario gleichfalls approbiret, in Unserem Namen publiciret, auch die Execution sowohl in diesem als anderen Fällen anderst nicht, als nach Inhalt der Executions-Ordnung durch den Creyß, darinnen der Aechter gesessen und angehörig, fürgenommen und vollzogen werden. Was nun deme also in die Acht erklärten abgenommen wird, das sollen und wollen Wir Uns und Unserem Hause nicht zueignen, sondern es solle dem Reich verbleiben, vor allen Dingen aber dem beleidigten Theil daraus Satisfaction geschehen, jedoch so viel die Particular-Lehen, so nicht immediate von Uns und dem Reich, sonbern von anderen herrühren, betrifft, dem Lehen-Herrn, auch sonsten der Cammer-Gerichts-Ordnung und einem jeden an seinem Recht und Gerechtigkeiten unbeschadet, gestalten auch bey solchen verwürckten Gütern des Aechters vor allem dahin zu sehen, damit denen Agnaten und allen anderen, so Anwartung daran haben und sich des Verbrechens in der That nicht theilhafftig gemacht, dißfalls nichts zu Präjudiz geschehe, und da auch der gewaltthätiger Weiß Entsetzte und Spolierte, pendente processu Banni, um unverlängte Restitution anhalten würde, so sollen und wollen Wir daran seyn, daß dem Kläger nach Befindung ohne Verzug und ohnerwartet des Ausgangs des, quoad poenam Banni, anhängig gemachten Processus, zu seiner uneingestellten Redintegration durch zulängliche Mittel vermöge der Cammer-Gerichts-Ordnung und anderer Kayserlichen Constitutionen cum pleno effectu verholffen werden solle; wobey auch ausdrücklich bedinget und verglichen, wann, auf vorbeschriebene Maasse, Form und Weise, wie von Puncten zu Puncten versehen, nicht verfahren würde, daß alsdann selbige ergangene Achts-Erklärung und Execution ipso Iure vor null und nichtig gehalten werden solle.

So viel letztlich das Bannum Contumaciae belanget, ist allen wohlerwogenen Umständen nach vor gut erachtet und dahin geschlossen worden, daß selbiges, als ein aus vielen Considerationen unzulängliches Mittel, gar abzuthun, und es in civilibus causis auch bey denen civilibus coercendi et compellendi mediis bewenden zu lassen.

Uber das seynd auch folgende Puncta vorkommen, als:

1. Das Post-Wesen, wie solches in Artic. XXIX. Projecti Capitulationis enthalten, noch zur Zeit aber ausgesetzt, jedoch, daß es demnächst unter den ersten Materien solle vorgenommen und ausgemacht werden.

2. Daß der Inhalt des von Kayserl. Majestät ratificirten Reichs-Schlusses, daß hinführo ohne Comitial-Bewilligung des gesamten Reichs keine neue Chur mehr einzuführen, in die künfftig errichtende Capitulationem Caesaream loco congruo einzuverleiben, und der Eligendus darauf zu verpflichten wäre.

3. Daß derjenige Passus, welcher von des unmittelbaren Reichs-Grafen-Stands Rang am Kayserlichen Hof und bey Kayserlichen und Königlichen Crönungen und anderen dergleichen Solennitäten vor anderen aus- und inländischen Grafen und Herren, auch Kayserl. Cammer-Herren

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 496. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_496.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)