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d) Reichsstädtisches Conclusum. 1752, August 7.

Als man das in Betreff des zwischen denen Durchlauchtigsten Churhäußern Bayern und Pfaltz im Jahre 1745 der Rheinischen Reichs-Verwesung und der mit deren Verwaltung beliebten Alternation halber geschlossenen Vergleichs unterm 26. Februarii a. c. per Dictaturam publicam an Eine allgemeine hochansehnliche Reichs-Versamlung gekommene allerhöchst venerirliche Kayserl. Commissionsdecret mit dessen Beylagen wie nicht weniger das von Jhro Churfürstlichen Durchlauchten zu Bayern und Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz unterm 15. Julii jüngsthin gleicherweiße per Dictaturam publicam communicirte in eben dieser Angelegenheit erlassene Gesamtschreiben auch in diesem Collegio in Proposition und Berathschlagung gekommen; so hat man in reifer Erwegung der von Jhro Kayserl. Mayestät auch hier unter führenden allerhöchst zu verehrenden Kayserlichen Reichs-Väterlichen Versorge und der von höchstgedachten beeden Churfürstlichen Durchlauchtigkeiten andurch geäußerten patriotischen Gesinn- und Wohlmeynung (dafür billig der aller- und respective unterthänigste Danck zu erstatten ist), einmüthig dafür gehalten und geschlossen, daß dieser vorzüglich zu Erhaltung innerlicher Ruhe und ohngehemten Gottgefälliger Justiz-Pflege folglich auch zu des Heiligen Römischen Reichs Nuzen und Wohlfarth offenbar gereichender Vicariats-Alternations Vertrag nach allen seinen Inhalt und Clausuln von Reichswegen allerdings zu begnehmigen und darüber an Jhro Kayserliche Mayestät ein diesem Schluß gleichstimmiges Reichsgutachten geziemenst zu erstatten seye.


e) Conclusum trium Collegiorum. 1752, August 7.

Nachdeme man in allen dreyen Reichs-Collegiis das den die Genehmigung des wegen u. s. w. wie zu a.

f) Reichsgutachten. 1752, August 7.

Jhro Römischer Kayserlicher Majestät unsers allergnädigsten Herrn zu gegenwärtiger Reichs-Versammlung bevollmächtigten höchst ansehnlichen Principal-Commissarii, Herrn Alexander Ferdinand Fürsten von Thurn und Taxis etc. Hochfürstlichen Gnaden bleibt hiermit im Rahmen Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs gebührend ohnverhalten: folgt der Text von e.

Womit des Kayserlichen Herrn Principal-Commissarii Hochfürstlichen Gnaden der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs anwesende Räthe, Bottschaften und Gesandten sich besten Fleisses und geziemend empfehlen.

Signatum Regenspurg, den 7. Augustii 1752.
 (L. S.) Churfürstl. Mayntzische Cantzley.     


g) Kaiserliches Ratifikationsdekret.

Dictatum Ratisbonae, d. 23. Octobris 1752 per Moguntinum.

Von der Römischen Kayserl. Majest. Francisci, Unsers allergnädigsten Herrns wegen, denen bey gegenwärtig-allgemeiner Reichsversammlung anwesenden des Heil. Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, fürtrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten, in Gnaden anzufügen:

Es hätten sich Jhro Römisch-Kayserliche Majestät das von gesamten Reichs wegen, unter dem Siebenden dieses Monaths Augusti erstattete Reichsgutachten über das unter dem sechs und zwantzigsten Februarii lauffenden Jahres dictirte, die Genehmigung des wegen der Verführung des Rheinischen Vicariats, unter dem sechs und zwantzigsten Martii anno Siebenzehn hundert fünf und viertzig zwischen denen Durchlauchtigsten Chur-Häuseren Bayern und Pfaltz errichteten Vergleichs, betroffene Kayserliche Commissions-Decret gebührend vertragen lassen. Gleichwie nun allerhöchst-besorgt-Jhro Römisch-Kayserliche Majestät bereits im Voraus zu erkennen gegeben, wie sehr Sie dieses heilsame Werck zu beförderen wünschen, und diesen Alternations-Vergleich in sein Reichs-Gesetz-mäßige Krafft erwachsen zu machen geneigt seynd; Also haben Sie um so mehr mit gnädigstem Wohlgefallen wahrgenommen, daß Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs und deren fürtreffliche Räthe, Bottschafften und Gesandte, nach hinlänglich gepflogener Erweg- und Berathschlagung, davor gehalten, daß sothaner wegen der Reichsverwesung getroffene Vergleich, wodurch die abwechslende Verführung des an sich in seiner vorigen Wesenheit verbleibenden Rheinischen Vicariats veste gestellet wird, eine zu Handhabung der Gott gefälligen Justiz und Erhaltung des inneren Reichs-Ruhe-Standes währender Erledigung des Kayserlichen Throns beförderlich- und ersprießliche Sache seye; Solche anmit allerdings von Reichs wegen zu genehmigen, und dießfalls das erforderliche durch ein Reichs-Gutachten an Jhro Kayserliche Majestät zur nöthigen allermildesten Ratification zu bringen wäre.

Diesem allem zufolge wollen anmit allerhöchstermelt- Ihro Römisch-Kayserliche Majest. auch obangezogenes Reichs-Gutachten vom Siebenden dieses Monaths Augusti (wie es hierdurch beschiehet) nach allem seinem Inhalt allergnädigst gut geheissen, genehmet und ratificiret haben. Und es verbleiben übrigens Jhro Kayserl. Majest. denen des Heil. Römischen Reichs

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 507. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_507.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)