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Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.

Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden, und von Tannheim 500 Gulden.

Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente mit 260 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.

Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:

1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.

2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlags-Quota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.

3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.

4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das daselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. – An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.

5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum Ganzen, beizutragen.

6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunde in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.

7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.

8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57 gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der Karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.

a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtei nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.

b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.

c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.

d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: – auf die Abtei Roth 7,500 Gulden – auf Weissenau 6,450 Gulden – auf Buxheim 20,200 Gulden – auf Hegbach 53,950 Gulden – auf Baindt 38,650 Gulden – und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.

e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.

Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.

§ 25. Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereiniget. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 516. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_516.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)