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über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. –

Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, – sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a. M.), und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.

Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.

Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte Schiffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1. Dec. 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.

Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.

§ 26. Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:

Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.

Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.

§ 27. Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalt; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.

Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.

Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:

Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.

Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entfernung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.

Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 517. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_517.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)