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ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.

§ 64. Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind, wie die Vicarien, bei ihrem ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig, oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und Novicen wird es auf gleiche Art, wie von denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern erwähnt worden, gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen gilt alles das Nämliche, was schon überhaupt wegen der Dienerschaften festgesetzt worden.

§ 65. Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben bleiben.

§ 66. Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer und anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen, haben die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre nächsten Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das privilegirteste Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit vierteljährig in guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß unverzüglich abführen zu lassen, daher auch ihren Gerichten keine Arrestsanlegungen auf diese Alimentationsgelder zu gestatten.

§ 67. Die Kreisdirectorien haben über den Vollzug alles dessen zu halten, und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne Gestattung eines Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die geschehene Zahlung nicht ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen, so weit sie zu diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu nehmen.

§ 68. Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen, welche hier oben schon festgesetzt worden. Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche gegründet werden, in diesen Landen nothwendig nähere Bestimmung. Diesemnach fallen die, auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten, sonderlich kann die Erhaltung des Domkapitelischen Personals, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem vertheilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche die Gefälle und Güter solcher Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter diesen verhältnißmäßig vertheilt werden.

Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche Theilhaber haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch deßfalls keine gütliche Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so haben die Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese Gegenstände zu erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

§ 69. Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, kommen vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des Reichs, aus Dero Domkapitel und Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen diesseits rheinischen kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fond geblieben, so wird der Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt. Das Kurfürstl. Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe zu übernehmen, dem Herrn Kurfürsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden Terminen zu entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen Schluß in dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloß, und die für die Dienerschaft nöthigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.

§ 70. Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie mit diesem Unterhalte

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 525. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_525.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)