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und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.

Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt, unter was immer für einem Titel, gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen österreichischen Staatskörper als Kaiser von Oesterreich unter den wiederhergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glückes und Wohlstandes zu bringen beflissen seyn, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets seyn wird.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den sechsten August im eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen und der Erbländischen im fünfzehnten Jahre.

   (L. S.) Franz.

Johann Philipp Graf von Stadion.

 Ad Mandatum Sacrae Caesareae ac caes. regiae apost. Maj. proprium

Hofrath von Hudelist.



Anmerkung zum zweiten Teil, betreffend Literatur über Organisation und Geschäftsgang der Reichsversammlungen.

Aus Gesetzen und Akten ist ein vollständiges Bild von der Einrichtung der Reichstage und anderen Reichsversammlungen, sowie von deren Geschäftsgänge nicht zu gewinnen. Es bedürfen vielmehr die oben gegebenen Quellen der notwendigen Ergänzung aus zeitgenössischen Darstellungen, von denen als besonders lehrreich hier zu nennen sind

 für das XVI. Jahrhundert:

Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert, herausgegeben und erläutert von Karl Rauch, Weimar 1905 (= Quellen und Studien herausgeg. von K. Zeumer, I,1); vgl. dazu F. Hartung in den Mitt. des Instituts für oest. Gesch.-Forsch. Bd. 29, S. 323 ff. und Rauch ebenda Bd. 30, S. 510 ff.;

 für das XVII. und XVIII. Jahrhundert:

Herden, Des Heil. Röm. Reiches Teutscher Nation Grundfeste, Frankfurt a. M., acht Auflagen, 1663—1724;

 für das XVIII. Jahrhundert:

Io. Steph. Pütteri Institutiones iuris publici Germanici, Lib. IV, Cap. 3—5 (§§ 139—183). (Ed. V. Goettingae 1792);

Küchelbecker, Bericht vom Reichstage 1742.


Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 539. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_539.jpg&oldid=- (Version vom 26.5.2019)