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Anhang.
Die Grundgesetze des deutschen Bundes.


Nr. 218. (189). Die deutsche Bundes-Akte. – 1815, Juni 8.
K. Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze III, S. 19—34.


Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.

Die [1] souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands den gemeinsamen Wunsch hegend den 6ten Artikel des Pariser Friedens vom 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen [2], und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würde, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich: (Es folgen die Namen und Titel der Bevollmächtigten.)

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. I. Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar

Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen,

der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

Art. II. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äusseren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

Art. III. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.

Art. IV. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermassen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:

  1. Nach Art. CXVIII der Wiener Kongreß-Akte v. 9. Juni 1815 sollte die deutsche Bundes-Akte neben anderen auf dem Kongreß abgeschlossenen Verträgen als integrierender Bestandtheil der Abmachungen des Kongresses gelten, ebenso, als wäre sie Wort für Wort in die Kongreß-Akte aufgenommen. Dasselbe wird für die besonderen Bestimmungen Art. XII—XX der Bundes-Akte außerdem bereits in Art. LXIII der Kongreß-Akte ausgesprochen, während die allgemeinen Bestimmungen Art. I—XI vollständig in französischer Fassung in die Kongreß-Akte als Art. LIII—LXIII aufgenommen sind.
  2. Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. VI. Abs. 2: Les États de l'Allemagne seront ndépendans et unis par un lien fédératif.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 540. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_540.jpg&oldid=- (Version vom 23.1.2017)