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hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.

Art. XLVII. In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichküng zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung Gefahr für das Bundes-Gebiet erkennt. Im letztern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.

Art. XLVIII. Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach einmahl erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

Art, XLIX. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, fo hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. — Die Annahme und Bestätiguug eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.

Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundes-Versammlung ob:

1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2) Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden sollte, im Rahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4) Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen.

Art. LI. Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.

Art. LII. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geld-Beiträge zu leisten sind, so hat die Bundes-Versammlung

1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen ausserordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.

Art. LIII. Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und Staats-Verwaltung aus. Da aber die Bundes-Glieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundes-Acte über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. — Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.

Art. LIV. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bundes-Acte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen Bundes-Staaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.

Art. LV. Den souveraiuen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandnen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.

Art. LVI. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.

Art. LVII. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 550. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_550.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2019)