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entschloß ich mich, noch etwas über die Stauferzeit zurückzugreifen und mit Heinrich IV. zu beginnen.

Den Schluß der Sammlung sollte die Auflösung des Reiches im Jahre 1806 bilden. Auf besonderen Wunsch des Herausgebers der Quellensammlungen entschloß ich mich in einem Anhange noch die beiden Grundgesetze des Deutschen Bundes hinzuzufügen. Sie mögen dienen, die Verbindung mit dem Staatsrecht der Gegenwart herzustellen und zu zeigen, daß die Fäden zwischen dem alten und dem neuen Reich nicht so völlig zerrissen sind, wie manche wähnen.

Für die Auswahl des Stoffes konnten nicht die gleichen Gesichtspunkte in den verschiedenen Zeiträumen, welche die Sammlung umfaßt, maßgebend sein. Bis zum Ende des XIII. Jahrhunderts konnte alles Wichtigere aufgenommen werden, und mußte aufgenommen werden, um ein einigermaßen vollständiges Bild der Reichsverfassung zu geben. Bei dem zunehmenden Umfang der Aktenstücke und der überragenden Bedeutung einzelner Reichsgesetze konnte und mußte ich mich für das XIV. und XV. Jahrhundert auf die Auswahl des wichtigsten Materials beschränken. Seit dem Ende des XV. Jahrhunderts nimmt dann der Umfang der einzelnen Stücke in so übermäßiger Weise zu, namentlich der deutsch abgefaßten, welche durch unendliche Weitschweifigkeit des Ausdrucks ermüden, daß hier eine Beschränkung auf wenige Stücke von ganz hervorragender Bedeutung geboten war. Ich zog es vor die wichtigsten Stücke vollständig mit allem Zubehör an Phrasen und Formalien zu geben, statt einer Zusammenstellung zahlreicher kurzer Auszüge aus allen in Betracht kommenden Gesetzen und Aktenstücken. Die Reformgesetze Maximilians von 1495, Nr. 148—151 [173—176][1], die erste Wahlkapitulation, Nr. 154 [180], und der Entwurf von 1711, Nr. 177 [205], die beiden Regimentsordnungen von 1500 und 1521, Nr. 152 [177] und 156 [182], der Abschied des Augsburger Reichstages von 1555 mit dem Religionsfrieden, Nr. 163 [189], die Instrumente des Westfälischen Friedens, Nr. 170 und 171 [197. 198], und der Reichsdeputations- Hauptschluß von 1803 sind unter anderen vollständig gegeben. Das erschien mir notwendiger und nützlicher als den Raum, der durch Fortlassung der weniger bedeutenden Teile dieser Stücke hätte erspart werden können, mit Auszügen oder manchen kleineren Stücken, die nun fortbleiben mußten, anzufüllen.

Ganz umgehen konnte ich Auszüge natürlich nicht und mußte zum Teil sehr umfangreiche geben, wo doch das Ganze aufzunehmen unmöglich war; so bei der Kammergerichts-Ordnung von 1555, Nr. 164 [190], und dem Jüngsten Reichsabschied, Nr. 173 [200]. Von beiden Stücken mußten die umfangreichen prozessualen Bestimmungen größten Teils ausgeschieden werden.

Unter den kleineren Stücken und Auszügen sind manche an sich ganz unbedeutend, aber bezeichnend für den Geist der Verfassung in jenen Zeiten und somit zur Illustration geeignet.

Da nicht alle Institute der Verfassung gleichmäßig berücksichtigt werden konnten, zog ich es vor, das Material über einzelne, wie über Königswahl, Kurfürstenkolleg, das Reichs-Kammergericht möglichst vollständig zu geben, und dafür andere wie Polizei- und Heerwesen mehr bei Seite zu lassen. Auch das Verhältnis der Reichsgewalt zur Römischen Kirche, über welches bereits für das XII. und XIII. Jahrhundert so reiches Material vorhanden ist, glaubte ich nur so weit berücksichtigen zu sollen, als für die Erkenntnis der Einrichtungen der Reichsverfassung selbst unbedingt nötig schien.

Die Anordnung des Stoffes ist rein chronologisch, was mir aus praktischen Gründen jeder andern Anordnung vorzuziehen schien.

Gründe äußerlicher Natur haben zu der scharfen Sonderung des Stoffes in zwei Teile geführt. Ich mochte die deutschen Texte des Mittelalters nicht anders als, wie wir gewöhnt sind sie zu lesen, in Antiqua drucken lassen; während ich mich nicht entschließen konnte, diese in der gelehrten Literatur leider so sehr bevorzugte Schrift auch für die deutschen Texte der neueren Zeit zu verwenden. Ich griff zu dem, freilich gewaltsamen Mittel, von der Zeit an, wo etwa die Buchdruckerkunst aufkam, die deutsche Druckschrift anzuwenden und damit zugleich

  1. Die in eckigen Klammern hinzugefügten Zahlen sind die der neuen Auflage.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite VI. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_p006.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)