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die Anwendung großer Anfangsbuchstaben für Hauptwörter zu verbinden. Wenn ich den zweiten Teil mit der Gesetzgebung von 1495 eröffne, so brauche ich wohl nicht ausdrücklich zu sagen, daß ich nicht der Meinung bin, die deutsche Schrift und die Anwendung der großen Anfangsbuchstaben seien damals schon durchgedrungen. Aus dieser Sonderung in zwei Teile ergab sich zugleich die Möglichkeit, die mittelalterliche Hälfte des Werkes, sowie die neuzeitliche gesondert verkäuflich zu machen; was für manche Zwecke erwünscht sein dürfte.

Was die Behandlung der Texte anbetrifft, so glaubte ich auf völlige Gleichmäßigkeit in Interpunktion und Schreibart verzichten zu dürfen. Stücke, die bereits in mustergültigen Ausgaben vorlagen, ließ ich, soweit es möglich war, auch in Bezug auf jene Dinge unverändert; wogegen ich in solchen Texten, die ich selbst erst herzustellen hatte oder mangelhaften Ausgaben entnahm, mit größerer Freiheit verfuhr.

Sehr verschieden war die eigene Arbeit, welche die einzelnen Texte erforderten. Höchst einfach lag die Sache, soweit es sich um Texte handelte, die der Sammlung der Constitutiones in den Monumenta Germaniae historica zu entnehmen waren … , wobei nur hier und da eine Kleinigkeit, etwa eine irrige Interpunktion und dergleichen zu ändern war. In einer ähnlich günstigen Lage war ich gegenüber denjenigen Nummern des ersten Teiles, welche den Reichstagsakten, herausgegeben von der Münchener historischen Kommission, entnommen werden konnten, sowie einigen aus den Acta imperii von Böhmer-Ficker und Winckelmann und aus der Altmann- und Bernheim’schen Sammlung entlehnten Stücken.

Um so größere Schwierigkeiten bereitete die Textgestaltung bei vielen der übrigen Stücke des ersten Teiles, vor allen des deutschen Urtextes des Reichs-Landfriedens von 1235, Nr. 54 A [58 A], dessen mühevolle Rekonstruktion ich doch zunächst im Hinblick auf diese Sammlung ausführte. Nicht wenig Arbeit erforderten auch die Auszüge aus dem Sachsenspiegel und dem sog. Schwabenspiegel, Nr. 63 [57] und 76 [82]. Eikes von Repgow berühmtes Rechtsbuch hat noch nicht die Ehre erfahren, in der ursprünglichen, reinen, von fremden Zusätzen freien Gestalt, die literarisch allein genießbar und für geschichtliche Zwecke allein brauchbar ist, herausgegeben zu sein. Die Quedlinburger Handschrift, welche diese Gestalt am reinsten überliefert, ist von v. Daniels, teilweise auch von Goeschen und Homeyer gedruckt. Aus diesen Drucken mußte unter Heranziehung anderer Texte ein brauchbarer Text der Auszüge, so gut es gehen wollte, hergestellt werden; und ähnlich lag die Sache beim Schwabenspiegel. Die Laßbergsche Handschrift, die in zwei Abdrucken vorliegt, die beide ihre besonderen Fehler haben, mußte zu Grunde gelegt, an einzelnen Stellen aber aus anderen Texten verbessert werden … Beim deutschen Texte des Kurvereins zu Rense, Nr. 126 [141 a], glaube ich trotz des Verzichtes auf Heranziehung der Originale durch kritische Verwertung alter Drucke einen im Wesentlichen richtigen, vorläufig ausreichenden Text hergestellt zu haben. Eine Vergleichung des Wiener Konkordats von 1448, Nr. 146 [168], nach den Wiener Originalen verdanke ich der Freundschaft M. Tangls, ebenso auch das richtige Datum der dazu erteilten Ratifikationsbulle des Papstes. …

Unerwartet große Schwierigkeiten stellten sich der Textgestaltung vieler Stücke des zweiten Teiles entgegen. Die Stücke, welche in den Reichstagsakten jüngerer Reihe in neuen kritischen Ausgaben vorlagen, Nr. 154. 155. 156 [180. 181. 182], konnten im Wesentlichen unverändert abgedruckt werden, nur daß deutsche Schrift und große Anfangsbuchstaben angewandt wurden. Auch die meiner Meinung nach wohl zu radikal vereinfachte Rechtschreibung der Vorlage mußte beibehalten werden. Sonst war ich für die Stücke bis in das XVIII. Jahrhundert fast allein auf ältere mehr oder weniger fehlerhafte Drucke angewiesen, wobei es denn galt, die Fehler des einen Drucks aus anderen zu verbesseren. Zu Grunde gelegt wurde für die Gesetzgebung von 1495 die nach wiederholter Prüfung sich als die relativ beste erweisende Überlieferung bei Datt, De pace publica, für die Mehrzahl der übrigen Stücke die sog. Neue Sammlung der Reichsabschiede … Von Nr. 177 [205], dem Entwurf der beständigen Wahlkapitulation, stand mir nur ein Druck zur Verfügung, zu dessen an einigen Stellen notwendiger Verbesserung andere Wahlkapitulationen benutzt wurden.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite VII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_p007.jpg&oldid=- (Version vom 22.12.2020)