Seite:De merian Westphaliae 052.jpg

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worden seye: Vnd daß diese Widekesburg / eben die Wedekindesburg seye / davon oben bey Minden gesagt worden ist. Davon aber einem jeden seyn Vrtheil darüber frey stehet. Man nennet noch heutiges Tags gedachten Tempel Belheim / Bellem / vnd Beelem / vnd können die Bawren an diesem Ort ein gewöhnliches Lied einem darvon singen.

Anno 1026. hat Philippus Imperator, teste Laurentio Fausto in Chronicis lib. 4. cap. 2. in fin. in der Statt Oßnabruck einen Reichstag nicht allein gehalten / sondern befinden sich annoch auff den heutigen Tag vnderschiedliche Keyserliche Citationes, daß selbige Statt auff Reichstäge citiert worden / vnd dieselbige / Krafft solcher Keyserlichen Citationum, auch ihre Leut dahin deputirt vnd ablegirt / zumal dann ferner diese Statt / mit vnderschiedlichen Keyserl. Privilegiis, vnd sonderlich / vnter andern / ab Imperatore Friderico I. mit dieses Formal Inhalts Privilegio de non evocando; Quod nullus Judex Civem super aliqua causa evocare praesumat, nisi prius querimoniam suam coram Rectoribus Civitatis exequatur; welch Privilegium dann nicht allein ab Imperatoribus Rudolpho I. Ludovico, welcher dann darneben diese Statt bester massen / nach Belieben / dem Raht zubevestigen erlaubt / Sigismundo, Friderico III. et Carolo V. allergnädigst confirmiert / sondern auch ferner solche Privilegia ab Imperatoribus, Matthia et Ferdinando II. gloriosissimis renovirt, vnnd sonderlich angezogenes Privilegium, de non evocando ad quoscunque judices, et omnes causas Civiles et Criminales, allergnädgist sub poena Banni Contravenientibus dictata, extendirt, vnnd darneben von allerhöchstgedachten Keyserlichen Mayestät Ferdinando II. glorwürdigsten Andenckens Privilegium libertatis Religionis cum annexa Caesarea manutenentia, allergnädigst ertheilet. So hat auch diese Statt im Leinentuchhandel in modum Privilegii immemorialis vnd sonst possessorie das Jus stapulae herbracht / daß / nämlich / alle vnnd jede im Stifft Oßnabruck gemachte leinen Tücher / auff deß Rahts vnnd der Statt Lege gebracht / daselbst durch deß Rahts darzu sonderlich bereytete Messere gemessen / mit dessen Siegel besiegelt / vnd allda nach Marcktgangem Kauff / verkauffet werden müssen.

Ferner hat diese Statt / so weit ihr territorialischer district sich erstrecket / merum et mixtum Imperium omnimodum, jurisdictionem et superioritatem territorialem. Anno 1397. ist dieser Stadt Landwehr gestifftet: Von Anno 1348. die Chur vnd Wahl E. E. Rahts absque ullo consensu et confirmatione Episcopi, bey dieser Statt bestanden / geschicht auff Handgebende Tag / welcher ist der erste Tag nach dem Newen Jahr.

In Anno 1644. seynd in dieser Statt vnnd zu Münster die allgemeine Friedens-Tracten Teutscher Nation / zwischen der Römischen Keyserlichen Majestät / vnnd den hochlöblichen Cronen / Schweden / vnnd Franckreich / auch den Evangelischen Ständen abzuhandeln angefangen worden.

Betreffende die letztere Geschichten der Statt Oßnabruck / so meldet Chytraeus lib. 11. Sax. Daß im Jahr 1525. die Bürger wider den Raht / vnnd Thumbherrn allhie / auffgestanden / auß Vrsachen / die er daselbsten beybringet: Auch im vierzehenden Buch / p. 355. seq. sagt: Daß vmbs Jahr 1535. der Bischoff allhie / Graff Frantz von Waldeck / die Oßnabrücker in vielen Schreiben / von dem Widertäufferischen Schwarm / vnnd den Teutschen Liedern / sonderlich in der Hauptkirchen / vnnd bey S. Johann zusingen / abgemahnet: In den vbrigen zwo Kirchen aber / darüber der Raht zugebieten / habe er etlicher massen die reinere Lehr zugelassen; wofern nichts in den Kirchengepräng / eygenes Gewalts / geändert werde. Dann er ihme gäntzlich vorgenommen / ein Gottselige gleichförmige Kirchenordnung / in dem gantzen Stifft / anzurichten; so er erst acht Jahr hernach vollbracht habe. In der besagten Braunschweigischen Chronic / stehet am 310. Blat / daß Montags nach Invocavit, im Jahr 1531. allhie / Meister Johann der Müntzmeister zu Bremen / vnnd Osenbruck / in heissem Oel tod gesotten worden; vnnd hange der Kessel noch heut zu Tag am Rahthauß zu Osenbruck. Das folgende Jahr hat der Raht / durch Hermannum Bonnum, so von Lübeck hieher beruffen worden / auff Vergünstigung deß Bischoffs Francisci, gebornen Graffens von Waldeck / die Augspurgische Confession da einführen lassen: Deßwegen es aber / vor wenig Jahren / änderung / wie man berichtet hat / abgeben wollen. Anno 1613. ist sie schier gantz abgebronnen / wie Sethus Calvisius bezeuget. Anno 1626. haben die Statt die Dänischen eingenommen; vnd ist der newe Bischoff / Graff von Wartenberg / von dem Besitz deß Bischthumbs / durch sie außgeschlossen worden; den aber der Graff von Anholt wider eingesetzt hat. Anno 1633. ist Oßnabruck zu Anfang deß Septembris / von den Schwed- vnd Hessischen / mit Accord erobert worden: Darauff sich den 4. Octobris / auch deß Bischoffs Schloß bey der Statt / Petersburg genannt / ergeben hat. Vnd wurde hierauff deß Königs auß Schweden Gustavi Adolphi, vnehelicher Sohn / Gustavus, Gustavs Sohn / zu einem Landherrn dieses Stiffts / Anno 1634. den 29. Januarij / feyerlich eingesetzt / vnd den 30. diß / in der Jesuiter Kirchen / zum ersten mal Evangelisch geprediget.

Was das Bischthumb anbelaget / so hat vor höchstermelter Keyser Carl der Grosse / solches allhie / An. 780. angerichtet / vnd die Kirch S. Petro, S. Crispino, vnd S. Crispiniano zu Ehren erbawet. Pet. Bertius, in Beschreibung dieser Statt / nennet den Ersten Bischoff / so er / der Keyser / hieher gesetzt / vnd der An. 804. gestorben / Wisonem, vnd beweiset solches mit seinem / deß Keysers Caroli, Instrumento donationis, welches er am 635. Blat setzet. Aber Johan. Angelius a Werdenhagen part. 4. de Reb.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Westphaliae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1647, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_merian_Westphaliae_052.jpg&oldid=- (Version vom 4.3.2018)