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oder Unschuld des Angeklagten beriefen. Aber eben jenes Schwanken des Begriffes politischer Vergehungen macht die Einführung eines Schwurgerichtes für dieselben, als eines besonderen fori causae (eines Fallgerichtes) so schwierig, daß sie dem Practiker füglich für ein Ding der Unmöglichkeit gelten kann. Daher steht der menschenfreundliche Wunsch mit seinem Hauptmotiv gewissermaßen in einem logischen Widerspruche, welcher den Verstand nöthiget, auf den Anspruch des Gefühls zu verzichten.

Es ist hier natürlich nicht der Ort, in diese Materie tiefer einzugehen. Genug wenn die gegenwärtige Skizze meines Glaubensbekenntnisses über die beiden Justiz-Arten meinen freundlichen Gegner und die Leser meines Kalibers überzeugt, daß die Actenjustiz von mir eben so wenig ernstliche Anfechtung zu besorgen

Empfohlene Zitierweise:
Adolph Müllner: Der Kaliber. Carl Focke, Leipzig 1829, Seite XIII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Kaliber-v13.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)