halben / einfiele / alsdann sol der Schiffer das Gut in sichere Verwahrung / auff des Kauffmanns Unkost und Gefahr / aufflegen / und allda pro rata des wegen die Fracht haben.
Setzet ein Schiffer jenige eingenommene Güter in ein ander Schiff / ohne Vollbort der jenigen / die sie ihm eingeladen haben / und solch Schiff auff der Reise zu nichte käme / so sol der Schiffer den Schaden bezahlen / es wäre dann / das solches Schiff / darinn die Güter zuvor geschifft gewesen / auff derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme / so sol auff den Fall der Schiffer davon entfreyet seyn.
Ist ein Schiffer befrachtet / und bleibet so lange liegen das ihm Gelds entbricht / der mag wol an Land senden umb Geld / aber er mag keinen guten Wind verliegen; thäte er das / er ist schüldig dem Kauffmann den Schaden zuerlegen / er mag auch wol ausserhalb Landes nehmen von der Kaufleute Gut seine Nothdurfft / und bezahlen das wann er lösset / als das ander Gut geldet / zwischen dem minsten und meisten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_247.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)