Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden.
Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben.
Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_251.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)