Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 252.jpg

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Reichsthaler / und so ferne nach advenant weniger oder mehr.

16.

So ein Schifs-Knabe des Nachts ausserhalb des Schiffs liegt und schläft / ohne Erlaubnüß des Schiffers / der sol es bessern mit acht Schilling Lübisch; wann aber jemand von des Schiffsvolcke die Schütte oder das Both / ohn Erlaubnüß des Schiffers / Steurmanns oder Hauptboßmans / von dem Schif nehmen oder führen würde / sol dem Volck in zwey Marck Lübisch Straffen verfallen seyn; da aber das Both beschädiget würde / oder durch solche Abführung oder anders / mercklich Schade geschehe / sol er dem zu Rechte stehen der darauf klaget.

17.

Wird ein Schiffs-Knecht in Trunckenheit / Hader oder Zanck verwundet / so ist sein Schiffer nicht schüldig denselbigen heilen zu lassen / besondern er mag ihn aus dem Schiffe weg schaffen / und häuren einen andern in seine Stätte / da auch das Artzt-Lohn sich höher erstreckte als sein verdientes Lohn / das sol der Schif-Knecht selbst bezahlen. Wird aber jemand gewundet in des Schiffers-Dienste / den sol der Schiffer heilen lassen auf des Schiffes Kosten. Ein Schiffer ist auch schüldig / seine