Reichsthaler / und so ferne nach advenant weniger oder mehr.
So ein Schifs-Knabe des Nachts ausserhalb des Schiffs liegt und schläft / ohne Erlaubnüß des Schiffers / der sol es bessern mit acht Schilling Lübisch; wann aber jemand von des Schiffsvolcke die Schütte oder das Both / ohn Erlaubnüß des Schiffers / Steurmanns oder Hauptboßmans / von dem Schif nehmen oder führen würde / sol dem Volck in zwey Marck Lübisch Straffen verfallen seyn; da aber das Both beschädiget würde / oder durch solche Abführung oder anders / mercklich Schade geschehe / sol er dem zu Rechte stehen der darauf klaget.
Wird ein Schiffs-Knecht in Trunckenheit / Hader oder Zanck verwundet / so ist sein Schiffer nicht schüldig denselbigen heilen zu lassen / besondern er mag ihn aus dem Schiffe weg schaffen / und häuren einen andern in seine Stätte / da auch das Artzt-Lohn sich höher erstreckte als sein verdientes Lohn / das sol der Schif-Knecht selbst bezahlen. Wird aber jemand gewundet in des Schiffers-Dienste / den sol der Schiffer heilen lassen auf des Schiffes Kosten. Ein Schiffer ist auch schüldig / seine
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_252.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)