Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 258.jpg

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sich die andern nicht setzen / besondern dem Schiffer die Reise vollenden helffen / bey Verlust ihrer Häure / und ernstlicher willkührlicher Straffe des Raths.

28.

Keiner sol schiessen ohne Befehl des Schiffers / würde jemand dagegen handelen / der sol das Kraut und Loth doppelt bezahlen / und nach Gelegenheit der Verwirckung gestraffet werden.

29.

Begebe sich mercklicher grosser Schade wegen jeniges Boßmannes gefährlicher und muthwilliger Abwesenheit aus dem Schiffe / hat er den Schaden nicht zuerstatten / sol er nach Willkühr des Raths im Gefängnüß mit Wasser und Brodt gezüchtiget werden. Würde auch durch solche seine Abwesenheit aus dem Schiff / das Schif untergehen / und jemand im Schif todt bleiben / so sol er am Leben gestraffet werden.

30.

Würde jemand kranck auff dem Schiffe / der Schiffer ist schüldig / denselben aus dem Schif bringen zu lassen / in eine Herberge zu legen / und ihm Liecht zu leihen / dar er des Nachts bey sehen mag / auch