Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 265.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Verlust ihrer Häure; da nu jemand darüber / oder sonsten auff der Reise / oder wann das Schiff vor Ancker liegt / zu Schaden käme / oder gelehmet würde / der sol geheilet / und gleich Haverey über Schiff und Gut gerechnet werden / und da er zu solcher Unvermügenheit gerathen würde / daß er die Kost nicht mehr zu gewinnen wüste / sol ihm vom Schiff und Gut / oder auch / nach Gelegenheit / von dem Seefahrenden Armen-Hause / frey Brodt sein Lebenlang verschafft werden.

43.

Solte auch beweiset werden können / daß jemand unter den Schiffs-Kindern / dem Schiffer in solcher grossen Noth nicht hätte helffen noch entsetzen wollen / und das Schiff darüber genommen würde / sol derselbige auff vorgehende Erkündigung / nach Gelegenheit der Sachen / aus dieser Stadt und Gebiete verweiset / oder sonsten an seinem Leibe gestraffet werden.

44.

Da auch beweiset würde / daß die Schiffs-Kinder in solchem das ihre gethan / und willig gewesen / der Schiffer aber solches versäumet / und nicht fechten wollen; sol dem Schiffer nach der Zeit kein Schiff mehr vertrauet werden / besondern sol seiner Ehren