So jemand von dem Schiffs-Volcke etwas mehr / dann seine bescheidene Führung / darinnen er von Haverey gefreyet ist / eingeschiffet hat / davon gibt er Haverey andern gleich.
Wann ein Schiff an Grund siegelt / und es ist zu befahren / das Schif und Gut möchte Schaden leiden / könte man daselbst haben kleine Schiffe / was das kostet / sollen bezahlen Schif / Gut und Fracht / gleich Werfgelde; und wäre dar kein Kaufmann in dem Schiffe / als es an Grund siegelte / so mag der Schiffer mit zween Schifmännern schweren / wil man es ihnen nicht zugläuben / daß Schif und Gut in Noth gewesen ist.
Erfordet es die Noth / daß man ein Schif muß leichten / damit es über Grund kommen / und desto besser in die Hafe müge gebracht werden / da dann ein Theil der Güter in das Both oder Nachen / gelosset / und damit versüncken und umbkämen / den Schaden muß man rechnen über das Schif / Gut und Fracht; bliebe aber hernach das Schif mit den Gütern / den
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_272.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)