Seite:Der Verkehr in der Guten Gesellschaft.pdf/133

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zu vertreten, so ist dies lediglich als eine Höflichkeit anzusehen, die weiter keine Folgen für den Betreffenden hat. Wollten die Paten ihrer bei der heiligen Handlung übernommenen Pflicht, sich als dessen „geistige Eltern“ um des Kindes weitere Entwickelung zu kümmern, wirklich nachkommen, so würden sich die Eltern diese Einmischung in ihre Rechte wohl freundlichst verbitten; in den meisten Fällen wird sich natürlich das freundschaftliche Verhältnis, welches zwischen Eltern und Paten bestanden hat, später auch auf das Patenkind ausdehnen. Eine direkte Verpflichtung aber, außer einem Geschenk bei der Taufe oder beim ersten Geburtstag und meistens auch bei der Firmelung oder bei der Konfirmation erwächst niemand aus der Übernahme der Patenschaft. Gewöhnlich wird der Täufling während der Taufe von den Paten gehalten; daß sich ein Herr dabei nicht allzu ungeschickt benehme, muß seine Hauptsorge sein, und lieber gebe er das Kind der Wärterin möglichst bald wieder zurück, ehe er Veranlassung ist zu unliebsamer Störung des feierlichen Aktes. Der gute Ton erfordert, daß ebenso viele Herren wie Damen zu Paten gebeten werden; man bezeichnet dann jedem Herren noch eine von den Damen besonders als

Empfohlene Zitierweise:
Alban von Hahn: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. Otto Spamer, Leipzig [1896], Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Verkehr_in_der_Guten_Gesellschaft.pdf/133&oldid=- (Version vom 31.7.2018)