Seite:Der Verkehr in der Guten Gesellschaft.pdf/147

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

anständig denkenden Menschen muß das Verlöbnis ebenso heilig sein, wie die Ehe selbst; ein Bräutigam muß mit seinem Junggesellenleben abgeschlossen haben, ehe er sich verlobt, die Braut darf sich nichts mehr erlauben, was sie später als Gattin unterlassen würde oder müßte. Beide sollen ihr Benehmen der Gesellschaft gegenüber so einrichten, als seien sie bereits verheiratet. Es bleibt daher auch stets eine sehr peinliche Sache, wenn eine Verlobung wieder rückgängig wird, peinlich zumal für die Braut. In den Kreisen der guten Gesellschaft wird man daher auch nur, wenn durchaus zwingende Gründe vorliegen, einen solchen Schritt thun. Ist die Trennung aber unvermeidlich und der Bruch geschehen, dann wird man beiderseits alles aufbieten, die Sache mit feinem Takt zu Ende zu bringen. Wer immer der schuldtragende Teil ist, nie wird es einem gut anstehen, dem andern Schlimmes nachzureden – man liefert nur den lieben Bekannten noch mehr Stoff zu dem ohnehin reichlichen Klatsch, ohne die eigne Lage zu bessern. Wenn es möglich ist, wird es zumal in dem Fall, daß die ehemals Verlobten in einem Ort wohnen, für die Beteiligten (beide oder doch die Braut) am besten sein, für einige Zeit

Empfohlene Zitierweise:
Alban von Hahn: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. Otto Spamer, Leipzig [1896], Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Verkehr_in_der_Guten_Gesellschaft.pdf/147&oldid=- (Version vom 31.7.2018)