Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/10

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die Teutsche Landeshoheit oder Superioritas territorialis. Man kann sie keine Souveraineté, noch eine Majestät nennen; denn die Majestäts-Rechte sind im eigentlichen Verstande noch immer bey dem Kaiser, der auch seine sogenannten Reservat-Rechte durch das ganze Reich ausübet, und die Souveraineté kann sich derjenige nicht zueignen, der auf irgend einige Art einen Oberherrn erkennen muß.


§. 5.

 Ich habe im vorigen §. gesagt, daß die Teutsche Landeshoheit nach und nach entstanden sey, bis sie zu unsern Zeiten völlig ausgebildet worden. Da mir dieses Niemand bestreiten wird, so gehe ich ohne weitern Aufenthalt zu einem andern Satz über, nämlich:

Daß um die Landeshoheit zu gründen, der Kaiser von seinen Majestäts-Rechten nachlassen, und das Volk sich der Gewalt des Regenten eines jeden Landes unterwerfen, somit von seinen vorigen Freyheiten oder vielmehr von seiner Zügellosigkeit abstehen und sich einer ordentlichen Regierungs-Verfassung unterwerfen mußte.