Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/11

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

§. 6.

 Es würde die Gränzen einer kurzen Abhandlung überschreiten, wenn ich alle Umstände aus der Geschichte anführen wollte, welche zur Bestättigung dieses Satzes dienen. Ich setze aber Leser voraus, welchen die Geschichte ihres Vaterlandes bekannt ist, und für diese ist es genug anzuführen, daß der erste Schritt zur Landeshoheit darin bestand, daß die Herzogthümer und Grafschaften erblich wurden, und die Söhne den Vätern aus eigenem Rechte in den Ämtern ihrer Väter folgten, ohne daß sie der Kaiser daran hindern konnte. In diesem Verstande kann man sagen, daß die meisten Reichsstände die Landeshoheit schon in dem großen Zwischenreich erhalten haben. Aber die mit derselben heutiges Tages verknüpften Rechte hatten sie noch nicht, sondern es waren noch Jahrhunderte dazu erforderlich, bis sie ihre völlige Ausbildung bekam. Die Streitigkeiten der Kaiser mit den Päbsten schwächten sie, daß sie die Stände nicht im Zaum halten konnten, vieles mußten sie sich wider ihren Willen gefallen lassen, und das meiste gaben sie freywillig weg, um diesen oder jenen Stand auf ihre Seite zu ziehen, und die Noth zwang sie, die Rechte und Güter des