Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/14

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Herrschaft. Sie würden lieber das Leben als ihre Freyheit verloren, und immer noch so viel Schutz bey den Gesetzen und der Reichsverfassung gefunden haben, um sich dagegen zu bewahren. Sie behielten daher ihre Freyheiten bey, welche ihnen der Landesherr bey der Erbhuldigung eben so versichern mußte, wie sie ihm Gehorsam und Unterwürfigkeit in billigen Dingen zuschworen. Diese Freyheit übten sie dergestalt aus, daß sogar in minder wichtigen Sachen der Landesherr nichts ohne Einwilligung seiner Landstände vornehmen konnte. Sie machten eigentlich seinen Staatsrath und das Regierungs-Collegium aus, und die Landes-Policey wurde durch den Herrn und sie gemeinschaftlich berathschlagt, und die Schlüsse vollzogen. Aus einer jeden Sammlung der Landtags-Abschiede kann man sich davon überzeugen. Durch diese Schlüsse wurde die Regiments-Verfassung vestgesetzt, und dem Landesherrn nach und nach so viel eingeräumt, daß er zur Vollziehung verschiedene Räthe nöthig hatte. Diese wurden in besondere Departements, als geheime Regierungs- Justitz- Cammer- und Consistorial-Collegien eingetheilet, welche alles besorgten, was in den Landtags-Recessen vestgesetzt und