Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/20

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Schutz zu erhalten, da man sich auf die Hülfe der Kaiser, welche wegen der unruhigen Päbste anderwärts die Hände voll zu thun hatten, nicht verlassen durfte, sich mit ihnen in eine Art ungleichen Bündnisses einließen, daß sie dem Herrn in seinen Kriegen beyzustehen sich verbanden, und er sie dagegen zu schützen versprach, wenn sie von andern angefochten wurden. Ging der Stamm des Lehenmanns aus, so fiel das Lehen dem Herrn heim. Bis dahin hatte er in dem Lehengut gemeiniglich kein anderes Recht, als daß ihm solches, daraus und darein zu kriegen, offen stehen mußte, oder das Öffnungsrecht. Auch in den erkauften Besitzungen erlangten sie nicht mehr Recht, als die Verkäufer vorhin besassen, welche die Landeshoheit noch nicht kannten, sondern sich mit der Ausübung besonderer Rechte nach dem Herkommen begnügten, die in den Kaufbriefen besonders ausgedrückt wurden. Die verkauften Städte und Dörfer hatten ihre Freyheiten, Gerichtbarkeiten und andre Gerechtigkeiten. Und so wie ein Land anfing sich zu formiren, so entstanden auch Landtäge. Es ging weiter eben so, wie im 7. §. angeführt ist, und hat auch noch heutiges Tages eben die Beschaffenheit.