Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/21

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§. 10.

Aber die meisten Städte, Dynasten, Freyherren und Adeliche ließen sich nicht unter diese neue Verfassung zwingen. Sie schloßen zwar oft mit den mächtigsten Herren Bündnisse zu ihrer gemeinschaftlichen Vertheidigung, öfters aber unter sich selbst, wie davon tausend Beyspiele vorhanden sind, und wovon ich nur den großen Schwäbischen Bund allein anführen will: allein sie dauerten nicht beständig, und wurden entweder nur auf gewisse Zeiten geschlossen, oder die Bunds-Verwandten konnten solche einander aufkündigen, wenn sie es für gut fanden.


§. 11.

 Nach Errichtung des Landfriedens hörte der Endzweck solcher kriegerischen Bündnisse auf, und sie nahmen also auch nach und nach ein Ende. Die Fürsten behielten, was sie bis dahin erobert hatten, oder was sie auch nachher noch durch Kauf oder Lehens-Heimfall erlangten, und die bis dahin Unmittelbaren verblieben bey ihrer Reichs-Unmittelbarkeit und Freyheit.


§. 12.

 So wie aber in geschlossenen Ländern die Landeshoheit immer mehr ausgebildet wurde; also suchten sie auch die Reichsstände