Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/23

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§. 14.

 Es kommt also alles auf das Herkommen und den Besitzstand an. Ein Reichsstand ist zwar nach dieser Eigenschaft der in den Reichsgesetzen anerkannten Landeshoheit fähig, das ist, er kann sie in seinem Gebiete und über die Seinigen ausüben; aber er kann sie nicht über denjenigen erstrecken, der reichsunmittelbar geblieben ist, und sich ihm nicht unterworfen hat.


§. 15.

 Die letzte Frage ist also leicht zu bestimmen. Eine Reichsstadt und ein Unmittelbarer vom Adel mit den keiner Landsäßigkeit unterworfenen Gütern, welche sie in dieser Eigenschaft besitzen, ist keines Reichsstandes Unterthan, und desselben Landeshoheit nicht unterworfen. Die Lehens-Verbindung macht nicht zum Unterthan; denn der Lehenherr erlangt dadurch nicht mehrere Rechte, als der Lehens-Contract besaget. Er darf in den Lehen nichts befehlen, und kann keine obrigkeitlichen Rechte darin ausüben, sondern es bleibt alles dem Vasallen, bis sich der Heimfall an den Lehenherrn ereignet. Es ist unnöthig hierüber mehr Worte zu verlieren, da dieses in so vielen Schriften ausgeführt und allgemein anerkannt ist.