Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/9

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Vermeidung unsrer schweren Strafe und Ungnad, dann wir euch dabey gnädig handhaben wollen.“


§. 4.

 Aus diesem verwirrten Zustand ist nun nach schweren Kämpfen und Stürmen nach und nach die heutige Staats-Verfassung von Teutschland entstanden, welche den Glanz einer Monarchie beybehalten hat, aber doch zugleich so sehr aristokratisch ist, daß jeder Stand des Reichs in seinem Gebiete die vollkommene Oberherrschaft erblich besitzet, und ihm der Monarch darin nicht eingreifen oder etwas vorschreiben kann, als in soferne dieser Stand mit dem ganzen Reiche in Verbindung stehet, und sich, nach der Grundverfassung des gemeinsamen Verbands, Gesetzen unterworfen hat, ohne welche Teutschland aufhören würde, ein verbundener oder zusammenhängender Staat zu seyn, und ohne welche das gemeinsame Wohl nicht bestehen könnte. Diese Gesetze sind die goldne Bulle, der Religions- und der Westfälische Frieden, die kaiserl. Wahl-Capitulation, die Cammergerichts-Ordnung und die Reichs-Abschiede. Die bloß auf diese Art eingeschränkte Oberherrschaft oder Regentengewalt nennet man mit einem besondern Namen