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Mit der – dem Rechtsrathe Ew. Majestät schuldigen Achtung wage ich hiergegen zu bemerken, dass die angezogenen Gesetzstellen – weit entfernt ein genügendes Motiv zur Abweisung meines Gesuchs zu enthalten, – dessen Rechtmässigkeit vielmehr zu erhärten geeignet sind.

Im § 515 der Criminal-Ordnung ist festgesetzt, dass bei Publikation des Erkenntnisses dem Angeschuldigten die Gründe der Entscheidung vorgelesen werden sollen; – das Recht des Angeschuldigten auf abschriftliche Mittheilung der letztern wird daselbst weder bejaht noch verneint.

Der § 534 bestimmt, dass – wer völlig freigesprochen worden, eine Ausfertigung der Erkenntnissformel kostenfrei verlangen kann.

Wird hiermit die unmittelbar folgende Bestimmung der Criminalordnung, nach welcher bei Lossprechung von der Instanz die kostenfreie Ausfertigung zu verweigern ist, zusammengestellt; so kann der Sinn des § 534 nicht zweifelhaft bleiben:

Es ist daselbst nicht gesagt, dass

dem Freigesprochenen nur allein die Formel des Erkenntnisses auszufertigen, –

sondern dass

kostenfrei er nur diese zu verlangen berechtigt sei. –

Für die Gültigkeit dieser Auslegung sprechen nicht nur der bisherige Gerichtsbrauch, – denn kaum dürfte jemals einem Freigesprochenen die Abschrift des Erkenntnisses gegen Entrichtung der Schreibgebühren versagt worden sein, – sondern auch die von Ew. Majestät Justiz-Ministerium selbst hierüber aufgestellten Rechtsgrundsätze; – denn in dem Ministerial-Rescripte vom 12ten November 1831 (J. B. Bd. 38 S. 433), heisst es ausdrücklich:

„Es würde ein Fehlschluss sein, aus dem Stillschweigen des Gesetzes zu folgern, dass die abschriftliche Mittheilung der Entscheidungsgründe untersagt sei; es würde vielmehr ein ausdrückliches Verbot der schriftlichen Mittheilung dessen, was mündlich mitgetheilt werden soll um so mehr nothwendig sein als – die mündliche Mittheilung oft ganz nutzlos ist. Ueberdem disponiren die §§ 534 und 535 der Cr.-Ordnung blos darüber, in wiefern eine kostenfreie Ertheilung der Erkenntnisse in Abschrift oder respektive in Ausfertigung verlangt werden könnte, - betreffen also die Mittheilung überhaupt und daher auch nicht die Frage in wie weit sie erfolgen könne, wenn der Angeschuldigte,
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)